Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 5-- —
(Nr. 10674.) Kirchengesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen-
gemeinden und Gesamtverbänden der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover. Vom 10. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen mit Zustimmung der Landessynode für die evangelisch -lutherische Kirche
der Provinz Hannover, was folgt:
I. Besteuerungsrecht der KRirchengemeinden.
1.
Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse
Steuern zu erheben.
Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die sonstigen
verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen, ins-
besondere, soweit die erforderlichen Geldmittel und Leistungen nicht nach be-
stehendem Rechte aus dem Kirchenvermögen entnommen werden können oder vom
Patron, oder von sonst speziell Verpflichteten, gewährt werden.
Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung.
II. Steuerpflicht.
82.
Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde.
83.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung
des Wohnsitzes in dem Bezirke der Kirchengemeinde folgenden Monats. Sie er-
lischt, unbeschadet der Vorschrift des & 3 des Staatsgesetzes, betreffend den Aus-
tritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 207),
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats,
in welchem der Tod erfolgt ist,
Gesetz-Samml. 1006. (Nr. 10674.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1906.