Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8.
Inhalt: Kirchengeseß, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Harnover, S. 37. — Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom
10. März 1906, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, S. ös.
(Nr. 10678.) Kirchengesetz, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 10. März 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen mit Zustimmung der Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover als Kirchengesetz für den Bereich der genannten Kirche,
was folgt:
⅜ 1.
Die gemeinsame jährliche Feier des Reformationsfestes soll in allen evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Hannover am 31. Oktober, sofern der-
selbe auf einen Sonntag fällt, sonst an dem Sonntage stattfinden, welcher auf
den 31. Oktober folgt.
2.
Das Landeskonsistorium in Hannover wird mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
#3
Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1906.
(#. S.) Wilhelm.
Studt.
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Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10678—10679.) 9
Ausgegeben zu Verlin den 24. März 1906.