Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 8. 
Inhalt: Kirchengeseß, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Harnover, S. 37. — Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 
10. März 1906, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover, S. ös. 
  
(Nr. 10678.) Kirchengesetz, betreffend die jährliche Reformationsfeier in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 10. März 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover als Kirchengesetz für den Bereich der genannten Kirche, 
was folgt: 
⅜ 1. 
Die gemeinsame jährliche Feier des Reformationsfestes soll in allen evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Hannover am 31. Oktober, sofern der- 
selbe auf einen Sonntag fällt, sonst an dem Sonntage stattfinden, welcher auf 
den 31. Oktober folgt. 
2. 
Das Landeskonsistorium in Hannover wird mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
#3 
Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1906. 
(#. S.) Wilhelm. 
Studt. 
  
— — 
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10678—10679.) 9 
Ausgegeben zu Verlin den 24. März 1906.
	        
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