Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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tes  für  den  Beginn  der  Gültigkeit  desselben  auf  den  1.  Februar  1870,  die  Genehmigung
  ertheilt  hat,  wird  solches  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  Zollbehörden  nach  demselben  vom  1.  Februar  1870  ab  verfahren
werden.

Zugleich  wird  bemerkt,  daß  einem  weiteren  Beschlusse  des  Bundesraths  des  Zollvereins
  zufolge  von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  bei  dem  Verkehr  mit  vereinsländischem,
unter  Steuerkontrole  befindlichem  Salz  (zu  vergl.  die  Verfügung  vom  26.  November
1867,  §.  10,  Reg.  Blatt  S.  120)  die  Vorschriften  des  Begleitschein-Regulativs  analog
in  Anwendung  zu  bringen  sind.

#6  Stuttgart,  den  30.  Dezember  1869.

Renner.