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tes für den Beginn der Gültigkeit desselben auf den 1. Februar 1870, die Genehmigung
ertheilt hat, wird solches hiemit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Zollbehörden nach demselben vom 1. Februar 1870 ab verfahren
werden.
Zugleich wird bemerkt, daß einem weiteren Beschlusse des Bundesraths des Zollvereins
zufolge von dem gleichen Zeitpunkte an bei dem Verkehr mit vereinsländischem,
unter Steuerkontrole befindlichem Salz (zu vergl. die Verfügung vom 26. November
1867, §. 10, Reg. Blatt S. 120) die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs analog
in Anwendung zu bringen sind.
#6 Stuttgart, den 30. Dezember 1869.
Renner.