Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Vermieter vorbehaltenen Nutzungen. Nebenleistungen des Mieters, welche demselben im 
eigenen Vorteil obliegen, z. B. für Gas= und Wasserverbrauch, kommen nicht in Anrechnung. 
Abzurechnen sind die oben Ziff. 13 und d als abzugsfähig bezeichneten Beträge, 
soweit sie dem Vermieter zur Last fallen, sowie ein angemessener Prozentsatz des Wertes 
für die Abnutzung des Gebäudes, endlich Forderungen des Vermieters aus dem Miet- 
verhältnis, welche in Einnahme gestellt, später aber uneinbringlich geworden sind. 
3) Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche nicht vermietet, sondern vom Eigentümer 
oder Nutznießer ausschließlich zu seinem Geschäftsbetrieb, insbesondere als Scheunen, 
Stallungen für Zug= und Nutzvieh, Wohnräume für das Wirtschaftspersonal, Lager- 
räume, Speicher, Werkstätten, Fabrik= oder Maschinenräume, zur Gast= oder Schank- 
wirtschaft, als Schul= oder Heilanstalten verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen 
ebensowenig in Ansatz zu bringen wie für Gebäude oder Gebäudeteile, welche unbenützt 
bleiben oder Dritten ohne Entgelt zur Benützung überlassen sind. 
88. 
(Zu Art. 6 und 12 des Gesetzes.) 
Unter den als Einkommen aus Grundeigentum geltenden Gefällen sind ausschließlich 
die im Gefällkataster laufenden, kraft einer Dienstbarkeit auf fremdem Grundeigentum 
haftenden Berechtigungen verstanden, so namentlich die Berechtigungen zum Streusammeln, 
zur Harz-, Ackerich-, Weide= und Grasnutzung (worunter besonders die Gemeindeweiden), 
ferner Berechtigungen zur Fischerei, zum Holzbezug, sowie, abgesehen von den dinglichen 
Gewerbeberechtigungen, die mit Gebäuden verbundenen nutzbaren Rechte und sodann die 
noch vorhandenen Rechte auf Zins-, Gült-, Lehen= und Zehentgefälle. 
Das Einkommen aus Grundgefällen besteht im Wert des jährlichen Bezugs abzüg- 
lich etwaiger Bezugskosten. Bei Verpachtung von Grundgefällen (z. B. Weide= und 
Fischereiberechtigungen) finden die Bestimmungen in § 6 F sinngemäße Anwendung. 
2. Einkommen aus Gewerbe und Hanudel. 
§9. 
(Zu Art. 13 des Gesetzes.) 
Das Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Handels und 
Bergbaus umfaßt den Gewinn aus gewerblichen und Handelsunternehmungen jeder Art. 
Einkommen 
aus Grund- 
gefällen.
	        
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