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eine feste Ordnung hinsichtlich des Umfangs und des Rangverhältnisses der einzelnen
Berechtigungen geschaffen ist und ob und in wie weit öffentliche Interessen wahrzunehmen
sind. Ueber die öffentlichen Interessen sind die Gemeinderäthe und in dringenden Fällen
die Ortsvorsteher der nächst betheiligten Gemeinden zu vernehmen. Außerdem iist den
Berechtigten, welche bei der Vertheilung in Betracht kommen, Gelegenheit zu geben, sich
über den Antrag zu äußern. Hiebei ist wie folgt zu verfahren.
§. 110.
Erstreckt sich die Wirkung der beantragten Wasservertheilung nur auf einige wenige
bestimmte Berechtigte, so sind diese zu vernehmen. Werden von ihnen Einwendungen
erhoben, so ist mündliche Verhandlung einzuleiten. Hiefür und für das weitere Verfahren
sind die in den §#§. 112 ff. enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Werden keine Ein-
wendungen erhoben, so erfolgt sofort Aktenvorlage an die Kreisregierung gemäß S. 113.
Wenn es in einzelnen Fällen zweckmäßig erscheint, kann die Vernehmung der Berechtigten
sofort in mündlicher Verhandlung erfolgen.
F. 111.
In den in §. 110 nicht bezeichneten Fällen ist der Antrag öffentlich bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch das Oberamt (F. 109) im Amtsblatt
des Bezirks.
Findet die Benützung, welche durch die Vertheilung unmittelbar beschränkt werden
soll, theilweise in andern Oberamtsbezirken statt, so ist die Bekanntmachung durch das
Oberamt (Abs. 1) auch in den Amtsblättern dieser Bezirke zu bewirken.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
a. die beantragte Wasservertheilung,
b. die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen der in der Bekanntmachung
bestimmten Frist bei dem die Bekanntmachung erlassenden Oberamt anzubringen.
Von dem die Bekanntmachung enthaltenden Amtsblatt ist ein Exemplar zu den
Akten zu bringen.
§. 112.
Werden Einwendungen vorgebracht, so hat das Oberamt hierüber mündliche Ver-
handlung einzuleiten und hiezu sowohl den Antragsteller als die Widersprechenden vorzu-