Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Von  fremden  kranken  Thieren  benutzte  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  müssen
nach  Vorschrift  des  §.  9  dieser  Anweisung  desinfizirt  werden.

Lungenseuche.

S.  15.

Die  Desinfektion  der  Ställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  lungenseuchekranles

Vieh  befunden  hat,  sowie  der  in  denselben  befindlichen  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften,  wird
nach  Vorschrift  der  §§.  9  und  10  dieser  Anweisung  bewirkt.

Schafpocken.
g.  16.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke  Schafe  gestanden
haben,  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.  Bei  großen  Düngermassen  genüg
die  Entfernung  der  oberen  Schicht,  welche  während  der  Dauer  der  Seuche  entstanden  ist.

Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
.  17.

Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlag  bedarf  es  keiner  Desinfektion.

Räude.
§.  18.

Bei  der  Räude  ist  die  Desinfektion  ein  integrirender  Theil  des  Heilverfahrens.  Mit  der  Behandlung
  der  Kranken  beginnt  die  Desinfektion  des  Stalles;  der  Dünger  wird  entfernt,  —  bei  hohen
Düngerschichten  in  Schafställen  genügt  die  Entfernung  der  oberen  Schicht  —;  die  Stallwände  werden  bis
zu  einer  Höhe  von  mindestens  2,50  Meter  mit  Kalkmilch  übertüncht,  ebenso  wird  der  Fußboden,  wenn
er  nicht  von  Dünger  bedeckt  gewesen  ist,  mit  Kalkmilch  abgeschlämmt.

Stallgeräthe  werden  gründlich  gereinigt  und  mit  heißer  Lauge  gescheuert  oder  mit  Kalkmilch
übertüncht.  Geschirr  und  Decken  werden  in  geheizten  Räumen  gut  ausgetrocknet,  oder  nach  vorgängiger
gründlicher  Reinigung  mit  Karbolöl  eingeschmiert  (Lederzeug),  oder  mit  Wasser  gekocht  (Decken).

Bei  der  etwa  der  Radikalkur  vorangehenden  Schmierkur  der  Schafe  bedarf  es  einer  gründlichen
Desinfektion  nicht,  sondern  nur  einer,  je  nach  dem  Grade  der  Krankheit  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen
  zu  wiederholenden  Reinigung  des  Stalles  und  der  Stallutensilien.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schaft
vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind  oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten
  Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.