Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit 
steht dem Vorsitzenden, der sonst keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme zu. 
8. 17. 
Die Werkstattkommission ist zuständig: 
J. 
zu eigener Entscheidung 
1) über die Aufnahme von Schülern und Meistern (88. 4, 9 und 10); 
D) in Disziplinarsachen, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (88. 8 und 11); 
II. 
3) bei Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf den Unterricht 
überhaupt oder auf die Wahl der Stunden für denselben oder die Verwendung 
der für Unterricht und Studium bestimmten Gelasse und Lehrmittel; 
4) über die Ausführung der Entwürfe von Lehrern und Schülern und deren 
Reihenfolge; 
5) über die Anschaffungen innerhalb der ordentlichen Etatsmittel; 
6) über die Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld innerhalb eines Zehn- 
theils der Gesammtsumme der Schülerunterrichtsgelder; 
zur Antragstellung bei dem Ministerium 
1) über die Beträge des Eintritts- und Unterrichtsgeldes und anderer ähnlicher 
Gebühren, 
2) über die Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Ausgaben. 
.. 18. 
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule (Organische Bestimmungen vom 
28. Dezember 1896 8§. 28 bis 30) ist zur Berathung unter dem Vorsitz des Vorstandes 
dieser Anstalt und zur Antragstellung beim Ministerium zuständig: 
1) bei Besetzung der an der Werkstätte erledigten Stellen; 
2) bei Vorkehrungen für den Unterricht an der Werkstätte im Falle länger dauernder 
Verhinderung eines Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle; 
3) bei Festsetzung von Dienstvorschriften; 
4) bei Erlassung allgemeiner Anordnungen und Vorschriften in Bezug auf die 
5) 
Disziplin; 
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten 
und niederen Diener der Werkstätte.
	        
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