Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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ten Streitlgkeiten uͤber Auslegung der Landesverfassungen und bel Competenz- Con · 
fllcten. 
Art. 29. 
Bel spruchrelsen Serassachen, welche nach dem älceren Stcasprozeß zu behandelm 
sind, und bel denen das Rechtsmirtel niche sosore ols unskacthafe verworsen werden konn, 
welchensalls der regelmäßige Geschästegang (Arc. 24.0 gilc, erlte jedes Mal Verwelfung 
zur Re- und Correlation in dem Crimlnalsenac ein. Doch können solche Serafsachen aus 
dem Heczogebum S. Altenburg auch auf dem regelmäßigen Geschästsweg erledlge wer- 
den, wenn sie von der Beschoffenheit sind, daß sie nach §. 36. der Jenalschen Oberoppel- 
lakionsgerichtsordnung vom 8. October 1810 nicht zur Zuskändlgkele des Oberoppellarions. 
gerlchis gehörten und erst durch das S. Alrenburgische Geset vom 27. Jonuar 1837 
dem Gericht zur Entscheldung überwlesen worden ind. (Alenburgisches Reserspe vom 
23. Juni 1837.) 
Nre. 30. 
In Anklagesachen gegen Scaatediener wegen Versassungsverletungen (Art. 10.), 
welche zu einem Erkennenssse erster oder weicerer Instanz reif sind, soll jedes Mal Wer- 
weisung zur Relatlon und Correlatlon in einem Criminalplenarsenat elntreten. 
Dasselbe soll auch bel den nach Art. 10. gedachten Entscheidungen nach dem S. 
Meinlngischen Geseb vom 22. Junl 1850 gescheben. 
Die Lelrung des Verfahrens und Zolschenversägungen vor dem Enderkenne##ß in 
diesen Sachen gehören vor dem gewöhnlichen Criminalsenat und unterliegen dem gewöhn- 
lichen Geschäftsgang. (Arc. 24.) 
Art. 31. 
In bedenklichen Gällen kann der Präsident auch die Acten unter allen oder einlgen 
Mitgliedern clreuliren lassen, um elne grändssche Abstimmung vorzuberelten. 
rt. 32. 
Der Reserent hat sodann die Sache tegelmaͤßlg binnen vler Wochen nach der Zu- 
tbellung in dem betreffenden Senat zum Vortrog zu bringen. Er har die Acten ange- 
messene Zelt vor dem Vortcog dem Correserenten Juguslellen. 
Beide Reserenten haben vor dem Vortrag, unabhänglg von elnander, dem Präft- 
denten ein schristliches Wozum zuzuslellen. Der Reserent kann dasselbe in die Form el. 
nes Urtbeilentwurses elnkleiden. 
In wichilgeren Fällen sollen die Wota wenigstens von Selten des Reserenken mie 
Gründen uncerstützt werden. 
Bel Sereitigkelten der Durchlouchtigsten Höse, welche nach §. 41. der Jenaischen 
Oberoppellotionsgerichtsordnung an das Gerlcht gelangen, gile dle besondere Vorschrist 
in . 42. dieser Gerichesordnung. 
rt. 33. 
Dle auf vorgängige Re- und Correlation gesahten Beschlüsse werden von dem Prä- 
sidenten gleich in der Sihung mie Angabe des Toges und der anwesenden Gerlcheemse
	        
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