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In denjenlgen belden Monaten zu Ostern und zu Michaells, in welche die Ferlen
ganz oder ihrem groͤßeren Thelle nach fallen, sollen auch, falls nicht drlngliche Sachen
vorllegen, dle oͤffentllchen Sitzungen wegfallen, so daß im Gangen regelmaͤßlg nur in
zehn Monaten des Jahres oͤffentliche Slthungen gehalten werden.
Art.
48.
Der Präsident kann auf dle Ferlenzelt und außerhalb derselben bei dringenden Ver-
anlassungen auf acht Tage den Rärben des Gerichts Urlaub ertheilen. Auf dieselbe Zeit
kann sich der Präsidene selblt beurlauben.
n Secretarien des Gerlchts und dessen Subalternen kann der Prsident ble zu
vlerkehn Tagen Urlaub ertheilen.
eingerer Urlaub, als in den gedachteen Fällen, ist bel dem Inspectlonshof einzuho.
XIV. Von den Kanzleigeschäften.
Art. 40.
Die Behond#ung der Geschäste ouf der Kanglel des Gersches richter sich nach den Be,
stimmungen der Kanglelordung vom 29. Oerober 1816 und der blaherlgen Obseroonz.
XV. Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen.
Art. 50.
Mie dem Tage, an welchem dlese Geschästsordnung Geltung erlangt, kreten alle der-
selben entgegenstehenden Bestlmmungen, namentlich der provlsorlschen Oberoppellatlons=
gerlchtsordnung vom 8. October 1846 und des Nachtrags dazu vom 25. Junl 1842
außer Krafe.
Urkundssch haben Wie dleses Geseß elgenhändig vollzogen und mie Unserem gröheren
Regierungssiegel bedrucken lassen.
Gegeben Grei), den 25. August 1852.
(I. S.) Heinrich XI.
Otto.