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MNachsuchende eine hinlaͤngliche glaubhafte Veranlassung zur Reise anzugeben vermag,
und die Vermuthung entsteht, daß eine der oben bemerkten Verweigerungsursachen vor-
handen ist.
4.
Es wird blerbel an dle genaue Einhaltung der in der Verordnung vom 26. Februar
1851 enthaltenen Vorschriften bezüglich des bel Ertheilung von Paßkarten zu beobach-
tenden Verfahrens erinnerc.
Sobald eln Indlvlduum, welches sich bereles im Besitze einer Paßkarce befinder,
später in Verhälenisse komme, welche dle Verwelgerung der Relseleglelmarlon rechtfertl.
gen würden, so hat dle betceffende Behörde die erkheilte Paßkarte zurückgufordern und,
Falls solche nicht wleder zu erlangen seln sollte, die nörhlgen Maaßregeln zur Verhütung
eines etwaigen Mißbrauchs derselben zu ereffen.
5.
Finden die Unterbehoͤrden Bedenken, wegen einer erbetenen Reiselegitlmation selbst
Beschluß zu fassen, so haben dieselben uͤber das Gesuch eine Registratur aufzunehmen
und solche mie kürglicher Aeußerung Fürstlicher Reglerung vorzulegen.
6.
Gesuche um Ertheilung von Auswanderungserlaubnlß sind kuͤnftig — in gleicher
Welse, wie die Gesuche um Erthellung von Reifelegitimationen — stets bei der Orts-
behoͤrde des zeitherigen Helmathsorts des Blttstellers anzubringen oder einzureichen.
Das betreffende Anbringen oder die desfallsige Eingabe hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auswandernden nach Vor- und Zunamen, Stand, Ge-
werbe und Lebensalter;
2. Bezeichnung der mit auswandernden, sowie der in der Auswanderung nicht
mie begriffenen und im Lande zurückbleibenden Fomllienangehörigen nach Na-
men, Geschleche und Lebensalter;
3. Angabe des Landes, wohln die Auswanderung erfolgen soll, sowie, soweit
chunlich, des gewählten Nlederlassungsorcs.
Wollen unselbstständige, noch unter väterlicher Gewale oder unker Vormundschaft
stehende Söhne ohne ihre Eltern und Angehörlgen auswandern, so ist in einem solchen
Falle die Anzelge von dem Vaker oder für Bevormundeke von dem Vormunde zu bewilr-
ken und zugleich darin die Einwilligung zur Ausführung des Vorhabens auszusprechen.