dlese bestlmmte Schlußzelt hinaus gestattet, sowle der Musikgeber, welcher uͤber diese
Zeit hlnaus Tanzmusik macht, ist mit elner Geldbuße von fünf Thalern zu belegen. Bel
wiederholten Contraventionen ist dlese Geldbuhe zu erhöhen, nach Befinden auch in an-
gemessene Gefänguihlkrofe zu verwandeln, und dem der Vorschrift entgegenhandelnden
Wirthe, Insbesondere die Besugniß zum Tanzhalten auf gewisse Zeic, bis zu sechs Mo-
naten zu entzlehen.
.8.
Jeder, welcher Tonz halien will, hat, wie bisher, einen Tanzerlaubnißscheln zu
lösen. Unterläßt er dleß, so versälle er in elne Geldbuße von zwel bis fünf Thalern.
Der Wlceh, welcher an elnem andern, als den dazu erlaubten Tagen, ohne dazu
besondere Dlspensarlon ausgewirkt zu haben, Tanz hält, wird das erste Mol um zehn
Thaler, das zweite Mal um zwanzig Thaler bestraft, oder mit verhälinißmähiger Ge-
fängnipllrafe belegt, lhm auch im ersten Fall dle Besugulß zum Tanzhalten auf sechs
Monate, Im zwesten Folle auf eln Johr entgogen.
Die dritce Contcavention hat, außer elner erhößheen Geld oder Oesängnipstrafe, die
gänzilche Entzlehung der Besugniß zum Tonzhalten zur Folge.
Auch der Musikgeber I#t in solchen Fällen mir elner, m Wiederholungsfall zu erhä-
benden Geldslrase von fünf Tbalern oder verhällnißmähblgem Gesängnig zu belegen.
Der obigen Bestlmmung wegen der Tanztage, sowie den für Verketzung derselben
angedrohten Scrasen, unterllegen die Wirthe auch in dem Falle, wenn sie wegen der
Tanzdlspensalonsgelder firlre find.
10.
Dlispensatlonen von den Worschristen der gegenwaͤrtigen Verordnung bleiben aus-
schlleßlich Durchlauchtlgster Landesherrschaft vorbehalten und werden nur aus wichtigen
OGruͤnden, gegen Erlegung elnes besondern Dispensatlonsquantums zur Landstraßenbau-
casse, erihellt werden.
Derglelchen Dlspensationsgesuche sind sedoch sters wenlgstens ache Tage vor dem ab-
zuhaltenden Tanze anzubringen; auherdem blelben sie ohne Berücksichttgung.
2
Greiz, den 26. März 1852.
Fürstl. Reuß. Plauische Regicrung das.
Otto.
R. Reiz.