Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß elterer Linie.
W. 16.
(Ausgegeben den 24Allen December 1852.)
20. Patent,
die im Jahr 1853 zu entrichtenden Landes-Abgaben betreffend.
Do dle Erhebung der auf vorgänglge sländische Bewilligung mittelst Hatemts vom
Zien December 1854 ausgeschrlebenen öoffenullchen Abgaßen mir Absouf dieses Jabres zu
Ende geht, mu Deckung der Mondesbedürsnisse ober die Sicherstellung der unenrbehrlchen
regelmäßigen Zuflüsse zur Landescasse unumgänglich nöthhig ist, so I#l von Serenissimo
auf Vortrag Fürstischer Rteglerung und mit ousdrücklicher landständischee Bewilligung
dle Forterhebung
a. der blöherlgen Contelbutionsabgobe mit Einschluß der städtischen
onsumeionsobgabe vom Bier, welche lm Johr 184 8 einst.
wellen elngestellt worden, vom i#ten Jonuar 1853 aber
wieder in der srüberen Maas#je zu entelchten I,
b. der neben den alten ordinären Londessleuern biöher entrichteren drel Susten-
tatlonssteuern,
. des bisherigen Karcenstempels,
d. sömmoelicher zeilheriger Zustüsse zur Londstrohenbaucasse, elnschlletzllch der
davon zur Landesschuscasse überwiesenen Abgabe, mit Landeoherrlich zuge.
standener Widmung der Tanzabgaben
und zwar sämmellch
bls Ende des Jahres 1853
— sowest niche #m Lausf desselben eine Aenderung im versossungsmäßigen Wege elnereten
wird — beschlossen worde
Demusolge werden mit obenbemerktem Vorbehalke die erwähnten funf) ebnordi.
nären Londessteuern, welche bel Einsührung des Wierzehnthalersices laur 9. 26.
des Münzgesehes vom 14. December 1841 mit Zurücksührung des Sreuerberrages nach