Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Einnahmen der resp. Cassen das Bedürsniß gelrend gemoacht, bezüglich der zeitber für dle 
Tonzerlaubniß erhobenen — der Fürsllichen Londslrahenbaucasse und der Krankenhaus. 
casse zugewiesenen — Abgaben elne entsprechende Erhöhungeintretenzu lassen,, dagegen es 
ouch ongemessen und billig erschlenen, die Abgaben von den nach der gedacheen Regle- 
rungsverordnung erlaubten Tänzen, welche erslere für gewisse Toge dos Doppelke der ge- 
wöhnlichen Abgabe betrugen, elnander gleichzuslellen, so ist mir Serenissimi Höchsser 
Genehmigung und auf vorgängig erklärtes Einverständulß der ständischen Deputlrien elne 
Erhöhung und resp. Gleichstellung der Tanzobgoben in nachslehender Weise erfolgt: 
1. 
Die in die Fuͤrsll. Landstroßenbaucasse fließende Abgabe von einem noch Maaßgabe 
ber Reglerungsverordnung vom 26. MärJ 1852 8. 1. und 6. erlaublen Tanz, welche zeit- 
ber zwanzig Silbergroschen becrogen, wird auf 
Einen Thaler 
erhoͤht. 
2. 
In Dlepensottonssällen von den Worschristen der gedachten Reglerungsverordnung. 
sind als einfacke Gebühr anstatt des zeltherlgen Becrags von 20 Silbergroschen sür dle 
Förslicche Landstrahenbaucasse und von zehn Silbergroschen für dle Krankenhauscasse 
Zwei Thaler, 
wovon Ein Thaler zehn Silbergroschen In Fürslliche Landstraßenbaucasse und zwanzig 
Stilbergroschen in die Krankenhauscosse fließen, zu enerlchten. 
3. 
Dagegen werden dle nach Maaßgabe der mehrgedachten Reglerungsverordnung 9. 1. 
und 6. erlaubten Tänze rücksichtlich der zu entrichtenden Abgaben elnander gleichgestelle 
und somlt der bisher von den om Neujahrstage, on den zwellen Tagen der drel hohen 
Feste Ostern, Pfingsten und Welhnoachten, sowie on den Klrchwelhsonncagen statesinden- 
den Tänzen zu entrlchtende doppelte Becrag der gewöhnlichen Abgabe auf den elnfachen, 
in vorstehender Nr. 1. festgesetten Betrag herabgesetz. 
4. 
Vorsteßende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1853 in Kraft. 
Um möglichen Mitiversländnissen zu begegnen, wird hierbei ausdrücklich bemerke, 
daß unter oblgen Abgabesähen dle in der Regierungsbekanntmachung vom 24. Mal 1852, 
dle Besugnisse des Stadtmusieus zu Grel#z betreffend, unker Nr. 2. bemerkte, für letz 
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