Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Sachsen und der Krone Würctemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürsten- 
t(bums Hessen, des Großherzogehums Hessen, zuglelch das Landgräflich Hessische Ame 
omburg vertretend; der den Thöringlschen Zoll- und Handelsverein blldenden Staaten, 
nämllch: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen = Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und Sachsen. Coburg und Gorha, und der Fürstenthümer Schwarz= 
burg- Rudolstade und Schwarzburg= Sondershausen, Reuh- Grelz und Reuh= Schlelz; 
des Herzogehums Braunschwelg, des Hergogthums Nassau und der freien Stade Frank- 
surt, einerseits, und 
Selne Majeslaͤt der Koͤnig der Belgier andererselts, 
soredauernd von dem Wunsche beseelt, die sreundschastlichen Beziehungen zwischen den 
Staaten des Zollverelns und Belgien aufrecht zu erhalten, und Wiliens, ihre Handels- 
verhältnisse, wenn auch sür jetzt nur vorläufig, bis zu dem Zeltpunkee zu ordnen, wo es 
mööglich seln wird, auf brellen und dauernden Grundlagen zu unkerhandeln, haben zu Be- 
vollmächrigten ernanne und zwar: 
Seine Mosestär der König von Preußen, den Herrn Octo Frelberrn von 
Manteufsel, Allerhöchst Ihren Minister- Praͤsidenten, Staats · und Mlnl- 
ster der ouswreigen Angelegenhelren c. 1c. 
Seine Masjestäc der König der Belgier, den Herrn Johonn Baptist Nor. 
bomb, Allerhöchst Ihren Staateminisler, außerordentlichen Gesondten und 
bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen rc. w. 
welche, nachdem sie ihre Vollmachlen ausgewechselt und solche in guter und gehörlger 
Form besunden haben, über dle solgenden Artikel überein gekommen sind: 
ereike! 1. 
Der Vertrag vom 1. September 1844, sowie dle Ueberelnkunst wegen Unterdrük. 
kung des Scklelchhapdels vom 26. Juni 1846, werden bls zum 1. Januae 1854 un- 
terden nachstehenden Verabredungen, Bedingungen und Modiscatlonen in Krasr erhalten. 
Artlkel 2. 
Dle Flagge der Zollverelns · Staaten soll bei der Einfuhr von Waaren jeber Art 
zur See in Belglen auf demselben Fuße behondelt werden, wle solches der Flagge Groß. 
beltannlens durch den Verteag vom 27. October 1851 bewillige islt oder ihr künftig be- 
willige werden möchte. Desglelchen soll auch auf dle ous den Häsen des Zollvereins kom- 
menden Einsuhren die Aufbebung aller nach der Herkunft bemessenen auherordentlichen 
Disferenciolzslle in derselben Weise ousgedehmt sein, wie solche durch den erwähnten Ver- 
trag an Großbrlrannen bewisligr ist oder von Belgien In Zukunft den ous brieischen En- 
#repoks kommenden Einsuhren dewillige werden möchte. 
an ist außerdem überelngekommen, daß das rohe Steinsalz ous dem Zollvereln 
bei der Elnsuhr in Belgien auf dem Rhein und der Schelde, oder auf dem Rhein und 
der Maas, unter der Flagge elnes der Zollvereins. Staaten, oder aber auf der rbeinisch. 
belgischen Eisenbahn gleichmähig zu dem Zolle von 1 Fr. 40 Cenelmes pr. 100 Kilo-
	        
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