gramme zugelassen werden soll, vorbehalellch der Seltens der belgischen Verwaltung zur
Worbeugung des Schlelchhandels zu treffenden Anordnungen. Dile reglemenksmäßigen
Anordnungen, welchen die belglschen Schlffe uncerllegen, sollen auch auf die Schiffe des
Zollvereins zur Anwendung kommen.
Areikel 3.
Die belalschen Schlfse sollen von der im Seporat-Artikel zum Arclkel 5. des Vercra-
ges vom 1. September 1844 erwähncen auherordentlichen Flaggen= Abgabe besreit seln.
Waren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen Häsen
gebracht und von dort auf der rheinisch, belgischen Elsenbahn oder auf den niederländischen
Binnengewässern oder der Mos nach dem Zollvereln wleder ausgeführt werden, sollen
zu denselben Zollsätzen in den Zollvereln eingehen, als wenn sie dlreke in elnen Haosen des
Zollvereins unker der Flagge eines der Zollvereinsstaaten elngesührt wären.
Artikel 4.
In Erwellerung des Arclkels 18. des Vertrages vom 1. September wird das Ver,
bot, mie welchem in Belgien noch die Durchfuhr elniger Artikel belege ist, ouf den Sraacs-
Elsenbahnen aufgeßoben; mlt Ausnohme von Schießpulver und Eisen, sowie von Lel-
nengarn und -Geweben und Stelnkohlen bei dem Durchgange nach Frankrelch.
Eisen, welches aus dem Zollvereln auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf
dem Rheln und der Schelde oder ouf dem Rheln und der Maas elngehet, um über elnen
Hafen des Zollvereins oder über elnen Hasen der Ems, der Weser oder der Elbe, noch
dem Jollvereln wleder einzugehen, soll srei von jeder Abgabe zum Transte durch Belglen
verstattet werden, vorbehalillch der gemeinsam zu verabredenden Controlmaßregeln.
Was ble accifepftichelgen Waaren betrifft, so werden die Versender sich denjenigen
Anordnungen Ju unterwerfen baben, welche dle belglsche Verwaltung zur Vorbeugung der
Beelnträchtlgung der Accise getroffen hat oder treffen wird.
Artikel 5.
An dle Stelle des Artikels 17. des Vertrages vom 1. September treten folgende
Bestimmungen:
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gebenden Waaren, wel-
cher durch die nachstehend genonnten Gebletstheile des Zollverelns statifinder, soll böch-
stens den solgenden Abgaben vom Zoll- Zem#ner unkerworsen seln:
1) sör alle Waaren, welche durch das Gebier des Zolloccelns von Belgien nach
Frankrelch, von Belglen nach den Niederlonden, und von Belgien nach Bel-
gien geben, oder umgekehre, elnen holben Sllbergroschen;
2) sür alle Waoren, welche auf der linken Selke des Rhelns von der belgischen
Geenze nacheinem Rheinhafen geben, oder umgekehrt, elnen Oalben Sllbergr.;
3) sür alle Waaren, welche auf der rbeluisch, belglschen Elsenbohn In Cöln an-
kommen und von dort
a. auf dem Rheln, dem Maln, dem Donau- und Main-Kanal und der
Donau ausgeführt werden, oder umgekehre, einen halben Sllbergroschen;