Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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rtikel 9. 
Die belden bohen vercragenden Thelle behalten sich dle Besugniß vor, dle gegen. 
wärtige Conventlon vler Monake vor dem Ablause des Jahres 1952 Ju kündlgen; in die- 
sem Falle sollen der Verkrag vom 1. September 1844 und die gegenwörilge Convenion 
am 31. December 1852 außer Kraft crecen. 
Die gegenwärtige Conventlon foll soglesch allen betreffenden Reglerungen zur Rotl- 
sicarlon vorgelegt und die Ratisicacionen sollen in Berlin spälestens am 31. März ausge- 
wechselr werden. 
Zu Urkunde dessen haben dle Bevollmächilgeen dleselbe unterzeichnet und dle Siegel 
ihrer Wappen belgedrückt. « 
Geschehen zu Berlin den 18. Februar 1852. 
(L. S.) Manteuffel. (L. S.) Nothomb. 
Protokoll 
u der Convencion. 
Nachdem die Unkerhandlungen zwlschen Preußen und den anderen Staaten des Zoll- 
vereins elnerselte und Belglen andererseies zu dem Avschluß elner Addleional- Convenklon 
zu dem Vertrage vom 1. Septembec 1844 geführt haben, sind dle Bevollmächelgten der 
bohen vertragenden Thelle zur Unterzelchnung dleser Convenclon gusammengetreten. 
Die belderselligen Bevollmächtigken haben biebel noch die solgenden Bestimmungen 
sestgesetze und solche in gegenwärtiges Protokoll nledergelegt. 
4l.1. In Betrachr, dah der J. 1. des Artikels 24. des Verrrages vom 1. Septem- 
ber 1844 festsetzt, daß die sogenannten Nürnberger Waaren, welche in dem belglschen 
ollcarlf unter der Kategorle „Morooric"“ begriffen sind, mit elner Eingangsabgabe von 
süns vom Hundere vom Wereb besonders ausgesährt werden sollen, und in Becrache, daß 
die in dem erllen Auswechselungs-Prokokoll vom 10. Okeober 1844 enthaltene Aufzäh= 
lung nur erläucernder Art l#t, so wird die belgische Regierung, welcher ein Verzeichnß 
der besageen Waaren mitgetheilt worden ist, die Abgabe von fünf vom Hundert auf alle 
diesenigen dleser Gegenstände zur Anwendung bringen, welche nach dem belgischen Tarif 
unter dle Rubeik: Merceric, quincailleric ct jouets d'enfants, begriffen find. 
Demgemäß soll die Abgabe von fünf vom Hundert vom Wertb ncht blos auf die in dem 
vorerwähnten Prokokoll vom 19. October 1843 aufgezählten Artikel, sondern auch auf 
die solgenden Arikel zur Anwendung kommen: 
Brillen in unedlem Metall (Such versilbere) und in Horn gefagt: 
Bleistiftez 
Chatoullen, in Holz und in Poppe; 
Glasperlen (falsche Perlen); 
Kämme von Horn, Klauen, Holz und Elfenbeln; 
Kraßbürsten von Messing und Stahl;
	        
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