Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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außergewöhnliche Erhöhung des Einkaufepreises des Chinins, sowie des Kulinm jodulum 
an Stelle der in der Königlich Preußischen, auch für die hierländischen Apotheken maß- 
gebenden Arzneitaxe für 1877 festgestellten Preise für Chinin und mehrere seiner Prä- 
parate und für Kalium jodatum und Ungnentum Kulii jodati fortan folgende Positionen 
in Kraft zu treten haben: 
ininum 1 Decigramm 
„ bisulsuricum 1 » — „ 15 „ 
„ hromatum 1 » — „ 15 „ 
„ HDydrochloricum 1 » —»15- 
» 1 Gramm 1„ 30 „ 
„ sulluricum 1 Decigramm — „ 15 „ 
„ ramm 1 „ 15 „ 
Kalium joclatum 1 » —»10- 
10 „ — „ 835 „ 
Unguentum Kall# jodati 10 „ — „ 20 „ 
Greiz, am 1. August 1877. 
Firstlich Nauß , Landesregierung. 
aber. 
J. Arnold. 
17. Negi gs-Bekauntmachung von 7. August 1877, 
den zwischen den Regierungen des Eroßherzogehuns Sachsen-Weimar- 
Eisenach, der Hergogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen-Coburg-Gotha und der Fiirstenthumer Neuß Nelterer Linie und 
Reuß Jüngerer Linie wegen Aufhebung gerich 
zu Jena abgeschlossen enen E betreffend. 
Der nachstehende Vertrag wird nach erfolgter Ratifikation Seiner Hochfürstlichen 
Durchlaucht und geschehener Zustimmung des Landtags Höchstem Befehle zufolge zur all- 
hemeinen Nachachu pierdurhe befann gemacht. 
Greiz, am 7. August 1 4 " 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
	        
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