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außergewöhnliche Erhöhung des Einkaufepreises des Chinins, sowie des Kulinm jodulum
an Stelle der in der Königlich Preußischen, auch für die hierländischen Apotheken maß-
gebenden Arzneitaxe für 1877 festgestellten Preise für Chinin und mehrere seiner Prä-
parate und für Kalium jodatum und Ungnentum Kulii jodati fortan folgende Positionen
in Kraft zu treten haben:
ininum 1 Decigramm
„ bisulsuricum 1 » — „ 15 „
„ hromatum 1 » — „ 15 „
„ HDydrochloricum 1 » —»15-
» 1 Gramm 1„ 30 „
„ sulluricum 1 Decigramm — „ 15 „
„ ramm 1 „ 15 „
Kalium joclatum 1 » —»10-
10 „ — „ 835 „
Unguentum Kall# jodati 10 „ — „ 20 „
Greiz, am 1. August 1877.
Firstlich Nauß , Landesregierung.
aber.
J. Arnold.
17. Negi gs-Bekauntmachung von 7. August 1877,
den zwischen den Regierungen des Eroßherzogehuns Sachsen-Weimar-
Eisenach, der Hergogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg-Gotha und der Fiirstenthumer Neuß Nelterer Linie und
Reuß Jüngerer Linie wegen Aufhebung gerich
zu Jena abgeschlossen enen E betreffend.
Der nachstehende Vertrag wird nach erfolgter Ratifikation Seiner Hochfürstlichen
Durchlaucht und geschehener Zustimmung des Landtags Höchstem Befehle zufolge zur all-
hemeinen Nachachu pierdurhe befann gemacht.
Greiz, am 7. August 1 4 "
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie