Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

koͤnnen nicht in Terminen, sondern muͤssen mit einem Male, also jaͤhrlich, entrichtet 
werden. 
Hat in Folge einer Ueberelnkunft beider Theile die Ausübung der abgeloͤsten Hutungs- 
und Triftgerechtigkeit bereits fruͤher aufgehoͤrt, oder hat der Berechtigte auf Verlangen 
des Verpflichteten oder in Folge eines von demselben geschehenen Widerspruchs oder ge- 
leisteten Widerstandes, die Ausuͤbung jener Gerechtsame schon fruͤher eingestellt, so ist 
die Abloͤsungsrente von dem Zeitpunkte an zu entrichten, wo die Ausuͤbung der Hu- 
tungs- und Triftgerechtigkeit aufgehoͤct hat. 
Der Berechtigte ist befugt, nicht nur jeden Rententermin sofort nach dessen Ver- Befugniß des 
fallzeit beitreiben zu lassen, sondern er erlangt auch dadurch, daß der Verpflichtete den tth genbin 
Betrag elnes Termins eln volles Jahr in Rückstand gelassen hac, das Reche, nach vor. lösungs-Rente. 
gängiger Kündigung die Bezahlung des Copltalwerthes der Rente zu verlangen. 
10. 
Die Kündigung selbst muß jedesmal durch die competente Gerichesobrigkeit des Ver. Verfahren bei 
oflicheeten bewirkr werden. Higun dn 
Dem Verpflicheeten ist unter abschrifellcher Mi#thellung des Kündigungsgesuchs Bercchtigten. 
eine Halbjährlge Zahlungsfeist, vom Moment der Behändigung angerechnek, einzuräumen, 
wovon der Berecheigte under Zuliquldirung der dadurch enestehenden Kosten in Kenntniß 
zu setzen sst. 
Wenn er innerhalb dleser Zahlungssrist den Copltalbetrag nebst der bis zu des- 
sen Abführung verfallenen Renre nichte abgecrogen bat, so wird beldes nebst den dadurch 
enestehenden gerichtlichen Kosten mitcelst erecutlolscher Zwangsmitel von ihm beigerrie. 
ben, oßne daß es einer vorgängigen Klage und Bescheidsertbellung bedarf. 
Blelmehr wird nach feuchtlosem Ablaufe der Zahlungsfrist auf Anrufen des Berech- 
tigeen, Berechnungs- und Hülfsvollstreckungscermin angesetze und im geseblichen Wege 
des Hilfsverfahrens gegen den Verpflichceten vorgeschriccen. 
. 20. 
Dlie einmal geschehene Kündigung wird dadurch, daß der Verpflichrece vor Ablouf Fertsezung. 
der iöm bestlmmeen Zahlungsfrist sämmtliche erwachsene Rentreste berlchtigt, selbst donn 
nicht unwirksäm, wenn der Berechtigte bei Annahme der Zahlung darüber ohne Vorde- 
halt quittirt. 
Wenn dagegen der Verpflichtete den Rentenruͤckstand absühre, ehe noch der Berech- 
tigte von seinem berelts erlangten Kündigungsrechte Gebrouch gemacht und sein Kündi- 
hungsgesuch bei der Behörde angebrache hac, so har der Letztere bel Annahme der Zahlung 
und Ausstellung der Ouircung, das bereits erlangte Kündigungereche sich vorzubehalten. 
Unterlähe er den Vorbehale, so wird er des Rechts, in diesem Falle zu kündigen, 
verlustig. Außerdem geht das erlangte Kündigungsrecht erst nach Ablauf elner zweijähri- 
gen Frist, von Absührung der Reste an, verloren.
	        
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