. 34.
Wegen eiserner, auf dem gerechüche Gute unaufkündbar haftender Copitallen be- B#en e-
darf es keiner besonderen Slcherstellung, wenn ür Betrog nicht dle Hälfte der nach Ab- e
zug des Ablösungscopltals verbleibenden consensuablen Summe überstelgt.
Encgegengesetzten Falls ist under Zuzlehung derjenigen Behörde oder Person, wel-
che die Rechte elnes solchen Capltals zu vertreten hat, eine andere Sicherstellung zu er-
mitteln.
d. 3
Das Interesse der Wiedetkaufober. btda. ist von der Abloͤsungsbehoͤrde in folgen= 3 echte, er Wie-
der Are wahrzunehmen: er in-
a. Ist als Wiederkaufspreis für das berecheigte Gur die vorige Kaufsumme oder
irgend ein gewisser Preis im voraus bestimme, so ist dem Wiederkaufsberech-
ligeen die Befugniß auszubedingen, bei künfelger Ausübung selnes Wieder-
kaufsrechts den Betrag des Ablösungscapitals, insofern es niche in das Gue
selbst verwendet worden ist, an dem Wiederkaussprelse zu kürzen.
b. Ist der Wiederkaufspreis nicht im voraus festgesetze, sondern bestimme, daß
dos Grundstück nach dem wahren Werthe, den es zur Zelt der Ausübung des
Wiederkaussrechts baben wird, überlassen werden soll, so bar die Ablösungs.
behörde deshalb keine Verkehrung zu kreffen, sondern es wird die Wertß-
schmälerung, die das Grundstück durch den Wegfall der abgelösten Befugniß
etwa erlicten hac, bei Bestimmung des Wiederkoufsrechts durch Würderung
in Betrachr gezogen werden.
36.
Wegen der auf einem berechrigeen Gur bastenden Auszüge, Abgaben, Laudemien, ehser
Erbzlusen, Zehnten 2c. und der den Inhabern solcher Gerrcheigkelten gesetzlich sustehenden des *“-
Hypotbeken ist eine besondere Sicherstellung nicht erforderlich.
9. 37.
Der Besitzer des belasteten Gutes ist nicht verbunden, das von ihm zu erlegende zueche des Ver-
Ablssungscapital,, wenn dessen Zahlungstag eingetreten ist, die Erörterungen wegen des suchtetenzur
concurrirenden Interesse dricter Personen an dem berecheigken Guce aber noch niche ge- —misr
schlossen sind, bis zu deren Beendigung zu behalten.
Er ist vielmehr besuge, dasselbe auf Kosten und Gefahr des Besibers des berechtig-
ten Gutes, bel dessen Hypothekenbehörde zu deponiren.
38.
Durch ein Pacheverhältniß, es mag solches bel dem berechelgeen oder dem belaste. Verhltpist de
ten Gute statefinden, wird die Ablösung an sich nicht gebindert. Es ist jedoch dabel? 5 u r i. "“
Folgendes zu berücksichtigen:
a. Dem Verpachter elnes berechtigten sowohl als eines verpflicheeren Grundstücks
steht zwar das Recht zu, auf Ablösung zu provociren und das Ablösungsge-
schäft einzulelten, er ist aber, wenn der Pache vor der Publlcacson des Ge-
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