Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

sebes berelts abgeschlossen war (ohne daß wegen des Rechts zur Ablösung er- 
wa eln Vorbehale gemacht worden ist), niche besuge, noch während der 
Pachtzelt den Ablösungsvertrog zur Aussührung zu bringen. 
D. Ill gegen den Besitzer elnes verpachtelen — berechelgken oder belasteten — 
rundslücke auf Ablösung provociet worden, so kann dieser auch ohne Bel- 
stlmmung des Pachsers den Ablösungsvertrag niche nur abschließen, sondern 
auch zur Ausführung bringen. 
Si#nd für den Fa elner solchen Ablösung über die Enschädigung des 
Gutspachters rechtöbeständige Verabredungen getroffen, so hat es dabel seln 
Deneren sind dergleichen nlcht getcoffen,, so tceten die nachstehenden Vor- 
schristen eln. 
. 39. 
achn r U das berechrigte Gut verpachlet nud das obgelöste Reche mir in der Pachtung be- 
un Gltern. grifsen, so hat sich der Pachter mit der Nuhung derjenlgen Eneschädlgung zu begnügen, 
welche selnem Verpachter zu Theil wird. 
Besteht die Eneschädlgung in Rente, so ilt ihm der Betrag dieser, bestehe sie in 
Coplal,, so i#lt ihm der Betrag der vlerprocenilgen Zlnsen desselben zu gewähren, und er 
berechelgt, denselben auf dle Pachegelder in Anrechnung zu bringen. 
Vereinigen sich die bei der Ablösung Betbelllgten auf Entschädlgung durch Land- 
abtcretung, so erhält der Pachter das obgetrelene Land auf dle Dauer der Pachtzele zur 
Benutung; konn dleses aus irgend einem Grunde ulcht geschehen, so Ist lm der Betrag 
der Remte, auf welche das abgerretene Land dem Berechtigten bel der Ablösung ange- 
schlagen worden, von dem Werpachter zu gewähren; hat eine bestimmte Veranschlagung 
uscht statcgesunden,, so st dieser Rentenwerth, wenn darüber zwilschen dem Verpachter 
und Pachter eine Werelnigung nscht zu Stande komme, durch Abschähung zu ermikeln. 
— Will der Expachter mie der ihm nach §. 30. zukommenden Entschädigung scch nichr 
achtere. begnügen, so stehr es ihm srei, den Pacht Ju kündigen. 
Dieses dem Pacheer eingeräumte Reche soll dann wegsallen, wenn das abgelöste Rechr 
im Verhäleniß zur Wlrebschaft so unbedeutend ist, dah nach dem Urehelle der Ablssungs= 
behörde keine merkliche Veränderung in den Wirthschastsverhältnissen enessepr. 
e n der Regel donn anzunehmen, wenn der Betrag der dem Erpachter fuͤr 
dle abzulösende Gerechtsame nach F. 39. zu lelstende Entschaͤdigung ln einem Jabr eln 
Zehntheil des von löm für dos ganze erpachtete Gut zu zahlenden elnjährigen Pachtgeldes 
noch nicht erreicht. 
. 41. 
venpaunsb Int vos belastete Gut verpachter, so kann der ablösende Verpachrer verlangen, daß 
oerpslichteien der Pachter dle Ablösungsrenre oder dle Zinsen des Ablösungscapltals zu vleren vom Hun- 
Ghültern. derr insowelc übernehme, als er die abgeloͤsten Dienstbarkeiten zu dulden verpflichtet 
war.
	        
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