licher Mitihellung der Provocatlon und der erwa belgefügten Berechnungen an den Pro-
vocaten und unter Angabe des Zweckes der Verhandlungen, mit Androhung angemessener
Geldstrase zu elmem nach Befinden an Ort und Stelle zu halcenden Termine vor. Sie
bat dabei dem Provocanten aufzuerlegen, daß er langstens ache Tage vor dem Termine
alle eiwoigen Notlzen, Berechnungen und Nachweisungen, auf welche er sich zu begkehen
gedenke, schristlich anzelge, und, so weit es möglich, zu den Acten gebe.
4% In dem Termine hat die Behörde nach den von den Parchelen übergebenen oder
sonst herbelgeschofsten Materialien die in Frage stebenden Rechte und Verbindlschkeiten
mit den Bethelligcen durchzugeben, und überhaupt das Verhälenit nach allen hier in Be-
trache kommenden Selten bin so zu erörtern, doh die Ausstellung eines erschöpfenden
Sachbestondes, mit Sonderung der verschledenen Gegenstände, und ein hierauf zu grün-
dender, den Yartbelen zu machender Vergleichsvorschlag möglich wird. Sle kann zu
dlesem Behufe jede Are von Auskunft und dle ihr nörhlg scheinenden Beweismittel verlan-
gen, auch den Termin, wenn an dem sestgesehten Tage zu einem sichern, übersichellchen
Resultate nicht zu gelangen ist,, prorogiren.
E l Ergeben sich bei blesen Verhondlungen streitige Punkte, dergelkole, dah der Be-
rechelgte dle abzulssende Huc, und Trlftgerechtigkeie in elnem gröhern Umfang in Anspruch
nimmr, als der Verpfllchtete dleselbe zugeslecht, so har dle Abläsungsbehörde sich besten
Flelhes zu bemühen, zwischen den Partheien ein gütliches Abkommen über dle Serelt.
srage zu vermitteln; gelinge dieses niche, so it solgendergeslalt zu verfahren:
#a. Dle abzulösende Gerechtsame ist sowohl in dem von dem Berechelgten bean-
spruchten, als in dem von dem Verpflichteten gugestandenen mindern Umsan.
ge abzuschähen und auf dlese Welse der Geldwereb der Streitfrage festzustel.
en.
. Kann der Berechtigte nachwelsen, daß er sich im Besih der abzuloͤsenden
Hut· und Triftgerechtigkeit in dem von lhm behaupteten Umfange befinde, so
wied dleser Umfang bel der Auselnandersehung zu Grunde gelegt, dem Wer-
pflichreten aber dle Ausführung selner Behauptung im Wege der Regatorlen-
klage vorbehalten.
Wermag der Berechtigte elnen Bestblkand ulcht nachzuweisen, so wird bei
der Auselnandersehung nur der Umfang der Hut= und Teistgerechelgkelt zu
Grunde gelege, welchen der Verpflichrere wirklich zugestanden hat, dem Be-
rechulgren aber dle Geltendmachung seiner Besugniß in dem von lbm behaup-
teten Umfange mirtelst anzustellender Confessorlenklage nachgelassen.
4 In den unter D. und c. erwähneen Fällen ist die Klage, bel deren Werlust,
stere binnen dre! Monaten von Ausserilgung des Recesses angerechnet, bei
der zuständigen Justizbehörde elnzurelchen, und im Recesse dlelerbalb das
Nöthlge zu bemerken.
#
—