Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

. 57. 
Bel Ermittelung des Weldewerthes sind als Regel solgende Werthsclassen anzuneh. Cemterelung ben 
wen: 
Weldewerthes. 
I. Elasse.. Glasse. I. Elasse. 
a. Wiese —0.1518.— pf. —ib · 12 sg . — pf. — ih. 9s8. —pf. 
b. Feld —. 5 —. —. 4. — — 
C. Laubyolz . -. 6. 3. —— —. 2- 6 
. anlhen · 2 — e 6. 1.„ 
C. Lehde *. 15 — —. 42 —. —. 0 — 
Zu Wereinfachung der Auselnandersehung hat die Ablösungsbehöcde ummer Mkkwir- 
kung des ökonomlschen Sachverständigen zuvörderst die Vermictelung elner güclichen Ver- 
elnigung zwischen den Parthelen über Annahme eines durchschnletllchen Weldewerthes für 
jede Gattung der kelstpslichilgen Grundstücke, mie Benutzung der obigen Classificatlon, zu 
versuchen und die Yareheien namentlich auf den mie der specleslen Einschäbung der einzel. 
nen Grundstücke verbundenen bedeukenden Zeit= und Kostenaufwand aufmerksam zu ma- 
Blelbe dlese Gütepstegung ohne Ersolg, so ist den Parrhelen zu eröffnen, daß nun- 
mehr die Einschätzung der verpflichteren Grundflücke in die einzelnen Wertharcfassen durch 
das sachverständige Mieglled dee Commission ersolgen werde; dabel sind die Partheken 
guglelch zu befragen, ob sie von dem önen nach F. 84. zustehenden Rechle der elgenen 
Benennung zweler welkeren zuzuzlehenden Sachverständigen Gebrauch machen wol- 
len. 
Verlangt eine oder dle andere Parthel die speclelle Abschätzung des Weldewerehes 
durch die drei Sachverständlgen ohne Berücksichelgung der oblgen Classen, so ist zwar 
blesem Antrag auch stacrzugeben, es sind jedoch die Parthelen vorher nochmals auf die 
badurch enestehende unverhälcnißmählge Erböbung des Kostenaufwandes aufmerksam zu 
machen. 
358. 
Do nach bekanncen Nechtcgmolis. dem teisipflichelgen Grundbesiher in der Re. Cemitretung der 
gel und wenn der Telstberechugte nich durch elnen besondern Rechterltel ein Verbletungs. vo 
reche erworben hat, die Mltbehücung zuskeht, so ill der Berechelgte niche besuge, den 
vollen Weldewerth der ristpfllchelgen Grundsläcke, sondern nue densenigen Theil desselben 
als Eneschädigung in Anspruch zu nehmen, welcher im Verhälmiß des von lhm aufzu- 
treibenden Viehes zu dem des Trlstpflichtlgen und der erwaigen sonstigen Milobehutungs- 
berechtigeen auf ihn kommr. 
den die tristpsllchilgen Grundslücke von den Bethelllgeen mit verschledenen Vieh- 
gatlungen betrleben, so iit dos Werhälmiß zwisschen den verschsedenen Wlehgattungen durch 
dos landwiechschaftsverständige Mitglled der Commisston nach Beschofsenßele der Welde 
t der Maaße festzustellen, daß dabel die Schaofwelde als Elnhese angenommen 
wirb.
	        
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