Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Ist die Hutungs - und Telstgerechtigkeit auf gewisse Zelten beschraͤnkt, so ist auf die- 
sen Umstand bel —— der Thellnehmungerechte gebührend Ruͤcksicht zu nehmen, 9 
wenn 3. B. der Berechtigte die trifepflichtigen Grundstücke nur einen Tag um de 
andern bercelben darf ,, nur dle Hälfte der auslurreibenden Vlehzahl in Ansah kommr. 
9. 
W , Ill der Umfang der eristpflichilgen Grunogche so grob, daß die Welde auf densel- 
6 e durch dos aufzuereibende Wleh des Berechelgten nicht vollständig benuht werden 
genn — wie dleß namenellch bel der Hutung auf größern in sorstmäßiger Cultur stehen- 
den Woldungen der Fall ist — so sinden dle in den 9. 55. 50. 57. und 58. ausgeslell- 
ten Regeln kelne Aunwendung, sondern es ist der — gKr abzulösenden Hutungs- und 
Telstgerechtigkeit in der Art abzuschähen, daß dabel der Werth ermittele wird, welchen 
dleselbe sur jedes einzelne Stück des ouszurreibenden Vieheo bat. Dabel ist besenders 
auf die Beschaffenheit der Weide, auf die Zelt des Aufteiebs, auf den mit dem Aus- 
Plebe verbundenen Düngerverlust, sowie auf den Auswand “ den Hicten Rucksicht zu 
nehmen. 
  
60. 
Nuseinanderset Sind die Verhandlungen soweic guchee. dab dle wirkliche Auselnonderse ung be- 
ungspion= wirkt werden kann, so hat die Behörde auf den Grund der bisherigen Erörterungen, 
Vereinigungen und Cnescheidungen, einen Auselnandersetungsplan zu entwersen, den 
Becbelllgten zur Erkläcung mitzuchellen, die dagegen gemachten Erinnerungen, wenn 
sie begründer erschelnen, zu berücksichisgen, unbegründete durch Decrec zu verwerfen, und 
blerüber allenthalben genaue Niederschriften — 
Nect. Sind alle Anstände gegen den 1 S.o cepian durch Werglelch oder durch 
Decret beselulge, sind insbesondere auch dagegen Antcäge und Elnwendungen enrfernter 
Interessenten entweder nichr ongebracht, oder sind dle angebrachten erledigt worden, so 
ist ein foͤrmlicher Receß auszuarbelten, den Betheiligten zum Anerkenntniß vorzulegen 
und * relaigten Anerkennenisse von lhnen zu vollziehen. 
Welgerr sich alsdann gleichwohl die eine Parthel der Vollzlehung des Recesses, so 
K der Inhale desselben von der Ablölungscommission in Form elnes Erkenniusssen * 
beingen und den Partheien zu publiclren. 
Die dadurch enestehenden enen bat diejeuige Porthei, welche die Receßvollgle- 
bung verwelgert har, alleln zu cragen. 
4 Dle Ablösungsbehörde muß serner # in Erwägung glehen, ob noch eine oͤssent- 
ic llche Aufforderung solcher bei dem Geschäft krheihtn dritter Personen, welche noch nicht 
bel den Verhandlungen gehört worden sind, 
Findet dleselbe elne solche darninn 6 nöcbtg, so ist dleselbe durch dle Hypo- 
thekenbehörde des berechtigten Gutes zu erlassen.
	        
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