Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Es bedarf zur Ausschlleßung der niche erschlenenen Interessenten kelner Ungehor- 
samsbeschuldigung, sie wird vlelmehr mittelst gerlchellchen Decrees von Ameswegen ver- 
fuͤgt. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen diese Praͤclusion nicht Statt. 
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Der vollzogene Abloͤsungs- Receß wird, insofern das berechtigte Gut ein bei der Kra nun Wirk- 
Lehnscurle zu Lehn gehendes Rittergur ist, an die Landesreglerung zur Bestäclgung ein- lesrrt E— 
gesendet, in allen andern Faͤllen aber unmittelbar von Selten der Ablösungsbebörde be= dung der Actin. 
saͤtigt. Der Receß erlangt hierdurch die Eigenschaft und Kraft elner gerlchellchen Ur- 
kunde, auf deren Grund wegen Ausführung derselben die Erecuelon nachgesuche und ver- 
fuͤgt werden kann. 
Ein Exemplar dieses Recesses bleibt bei den Acten der Behoͤrde; fuͤr die Partheien 
werden so viele Exemplare ausgefertigt, als dieselben wuͤnschen; und den betreffenden Hy- 
pothekenbehoͤrden werden die noͤthigen Notlzen aus zugsweise zugefertigt, um die erforder- 
lichen Vormerkungen in den Lehns- und Hypothekenbuͤchern machen zu koͤnnen. 
Nach gaͤnzlicher Erledigung jedes Abloͤsungsgeschaͤfts hat die Commission die Acten an 
Unsere Regierung zur verwahrlichen Beilegung einzusenden. 
. 64. 
Gegen das Verfahren, die Verfuͤgungen und Entscheidungen der Abloͤsungsbehoͤrde Obere Instanz. 
sindet Berufung auf den Ausspruch der Landesregierung mit Ausschluß jedes weiteren 
Rechtsmittels Statt. Diese ist binnen praͤclusiver Frist von vierzehn Tagen von dem Au- 
genblick der Behaͤndigung oder Eroͤffnung der beschwerenden Verfuͤgung an, bei der Ab- 
loͤsungsbehoͤrde anzubringen, worauf diese die Acten mittelst Berichts zur Landesregierung 
einsendet. 
Actenversendung findet in keinem Falle Statt, doch bleibt der Landesreglerung vorbe- 
halten, nach ihrem Ermessen allenfalls ein Gutachten einzuholen. 
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Die Londesregierung prüft die Beschwerde, und kann nach Befinden zur nochma- „Ve dti 
ligen Vernehmung der Partheien eine Depucatlon aus ihrer Mlcte anordnen. it Oberdehord- 
Ihre Entscheidung erfolgt durch Rescript an die Abloͤsungsbehoͤrde, und es finder 
gegen diesen Ausspruch ein weiterer Recurs nicht Statt. 
66. 
Die Ablösung von Hutungs- und Trifeberechelgungen im Wege freier Verelnigung Freie Verglelche. 
Kmin keiner Weise beschränke, vielmehr den Bechelligten vorzugsweise zu empsehlen. 
Sie sind dabel an die Worschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die Bedingun- 
gen und Mittel der Ablösung nicht gebunden, und es hängt blos von ihnen ab, inwle- 
welt sie dieselben als Leltfaden benußen oder welche Grundsätze sie sonst befolgen wollen. 
Nur in Beziehung auf die Rechee dricter Personen sind auch bel freien Verglei- 
chen die Vorschriften dieses Gesetzes von den Betheiligeen zu beobachten. 
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