Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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8. 2. 
Wilt der Auszunehmende ein kausmännlsches Geschöft betreiben, so hat er ohne Un- 
terschled, ob er verhrirather oder ledigen Scandes Ist — analog der Vorschrift des Ark.2. 
der blesigen Kromerinnung — eln Vermögen von wenlgslens zwel Tausend Thalern gloub. 
bast nachzuweisen. 
+ 3. 
Gehört der Aufzunehmende einem zünsilgen Handwerke an, oder will sich derlelbe 
ous elne nichr günstige Kunst oder Professton ernähren, so ist das von ihm elnzubringende 
Vermögen nach Ermessen des Stadtraths je nach Beschoffenhele des esngelnen Falles auf 
zwel Hundere bis fünf Hundert Tholer zu bestmmen. 
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Haͤlt der Staditrath in elnem oder dem andern der vorgedachten Fälle es fuͤr rathsam, 
die Nachweisung elnes Vermögens von höherem, als dem oben bezeichneten böchsten Be- 
trog zu sordern, so hat er daju unter Angabe seiner Giünde dle Genehmigung Unserer 
Neglerung berichtlich elnzubolen. 
5. 
Wenn der Auszunehmende, ohne irgend ein Geschäft oder Gewerbe zu betreiben, 
nur von Copltalzinsen, Renten und derglelchen lebt, so ist der nöthige Vermögenenach= 
weis sür jeden einzelnen Fall nach Ermessen des Stadaths zu beslimmen, bei entstehenden 
Zweiseln aber dle Genehmlgung, bezüglich Erscheidung Unserer Reglerung, einzuholen. 
Nur dasjenige Vermögen komme in Vetcockt, wesches nach Abzug der Schulden 
des Auszunehmenden dessen unbeschränkter Versügung unterllegt. 
Die Bestlmmung, In welcher Art und Weise die Vermögensbescheinlgung zu ersolgen 
bat, hängr von den Umständen ab; doch hat der Sradrrath sich sedenfalls bel Vorzelgung 
der ersorderlicken Summe in baarem Geld oder Staorspopleren darüber, ob solche dem 
Vorzeiger auch elgenehümlich zugehöre, Gewißbeit oder wenlgstens glaubhafte Beschelnl. 
gung zu verschaffen, auch noch Beßinden die eidliche Bestärkung in der Moawe zu sordeen, 
daß die vorgezelgte Summedes Aufzunehmenden wirkliches Eigenthum sei, er auch 
ulche so viel Schulden habe, daß diese Summe nicht seln freles Eigenthum bielbe. 
. 6. 
Wir behalten Uns hiermit ausbruͤcklich vor, aus besonders wichtigen Gründen einen 
Aufzunehmenden auf dessen Ansuchen von dem Nachweis des Vermoͤgens zu dispensiren: 
jedoch wird solchen Falles der Stadtrath stets zuvor mit selnem Gutachten gehoͤrt werden. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwaͤrtige Verordnung elgenhaͤndig voll zogen und 
Unset groͤßeres Reglerungsinsiegel belfuͤgen lassen. 
Gegeben Grelz, den 5. Februar 1852. » 
(l«.s.) Beinrich XX. 
tto.
	        
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