Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

fernter Interessenten, findet eine Theilnahme solcher dritter Personen an den Kosten niche 
Statt. 
. 72. 
Die vorgedachten Bestimmungen (5. 70. und 71.) verstehen sich nur von denjeni. Nahere Bestim- 
gen Kosten, welche zur ordnungsmäßigen Einleltung der Sache und Auseinanderseung 
der Inceressenken schlechterdings erforderlich sind. 
Dagegen sind rücksichelich der Kosten aller Welterungen, welche von der einen oder 
der andern Selte erregk werden, die allgemelnen, wegen der Proceßkosten geltenden, 
Grundsätze zur Anwendung zu bringen. 
Die Ablösungsbehörde hac vor der Bestäclgung des Recesses über derareige Kosten 
zu encschelden, gegen welche Entscheldungen der Recurs an Unsere Regierung mit Aus- 
schluß aller welteren Rechrsmitkel nachgelassen bleibr. 
Kosten, welche durch einen unzulässigen Ablösungsantrag verursache worden, hat 
derjenige alleln zu tragen, der einen solchen Antrog gestelle und Hlerdurch die desfallsigen 
Eröcterungen und Verfügungen veranlaßt hat. 
7 
. 73. 
Die Kosten, welche durch Einwendung der nach §. 64. nachgelassenen Berufung 
entstehen, treffen bel einem bestäclgenden Beschlusse den Appellancen, bei elnem abän- 
dernden beide Theile. 
. 74. 
Den bei dem Ablösungsgeschäft verwendecen Beamten und Sachverständigen ist bel 
Localerpeditionen Wohnung, Heltung und Geleuchte von den Becheiligten unenegeltllch 
zu gewähren. 
Oläen und Transporkvergücung werden wie im gewöhnlichen Proceßverfahren, die 
Gebühren des juristischen Commissars nach Analogle der Gerlchesgebühren, die Hono- 
rare für die schriftlichen Ausarbeicungen der Sachverständigen nach Analogle der Sach- 
waltergebühren berechnet. 
IJ zwelfelhaften Fällen oder bei vorkommenden Beschwerden stebe die Enescheidung 
über die Kosten und deren Ermäßigung der Landesregierung zu, gegen deren Ausspruch 
kein Rechesmittel statefindee. 
mungen über die 
Verbindlichkeit 
zur Kostengel- 
tung. 
Kosten wegen 
eingewendeter 
Rechtomittel. 
Bestimmungen 
über Ansetzung 
der Kosten 2c. 
8. 75. 
Fäür Abwarcung von Terminen, sie geschebe persönlich oder durch Bevollmächtigte, kann Kosten auf Sei- 
von den Interessenten eine Vergücung der Reise-oder Zeßrungskosten und der Versäum- 
niß niche verlange werden. Auch träg jeder Thell die seinem Rechtsbeistond zu gahlenden 
Kosten, wovon jedoch in den 90. 72. und 73. gedachten Fällen eine Ausnahme eintritt. 
Urkundlich Haben Wir dleses Gesetz elgenhändig vollzogen und Unser größeres Re- 
glerungsinsiegel beldrucken lassen. 
Gegeben Grelz, den 30. Mal 1852. 
L. S.) Heinrich XX. 
Otto. 
ten der Par- 
theien
	        
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