Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

gen sind aber die Musikzwangspflichtigen auch schuldlg, ihre Bestellungen mit Bemerkung 
der begehrten Musikerpersonenzahl wenlgstens vlerzehn Tage vorher zu machen. Ist dle- 
ses nun von ibrer Selte beobachtet, und der Stademustkus wollee elnem srelen Kunden, 
dem er seine Dienste niche bereits srüher zugesagt bätre, glelchwohl aufwarten, dem ge- 
zwungenen aber kelne Musik geben, so soll derlelbe, der Ungeböhrnih halber, winkühr= 
IIch bestroft werden. 
Wied von mehreren Musikzwangspflichtigen für elnen und denselben Tag Mustk be- 
stelle, so enescheider lediglich dle srühere Beslellung. 
6. Reisende Mußtker, welche, ohne sich des Stadtmunßikus oder selner Leute zu be- 
dlenen, in Gesellschase von drel oder mehr Personen Musiken aufföhren, sind dem Sradt= 
musikus zebn bls funfzehn Silbergroschen für seden Tag shres hiesigen Aufene. 
boltes, an welchem sie Mustk machen, abzugeben schuldig. 
Zum Neujahr ist lm nachgelassen, einen Umgang in Hlesiger Stade zu halcen. 
Greiz, den 24. Mal 1852. 
Fürstl. Reuß. Plauische Negierung das. 
Otto. 
C. Jopf. 
10. Negierungs. Bekanntmachung, 
die Einschärfung des Höchstlandesherrlichen Mandats vom 14. August 
1823 wegen Beschränkung des übermäßlgen Hundehaltens betreffend, 
vom 27. Mat 1852. 
Da lauc anher gemachter Anzelge das Hundehalten namentkich aus dem Lande miß. 
brauchlich sehr überhand genommen und die Vorschristen und Bestimmungen des Höchst- 
landesherrilchen Mandals vom 14. August 1823 außer Ache gelassen worden sind, o# 
wird, um diesem Unwesen und den daraus, bel der so baufig vorkommenden Hundswuth 
für die allgemeine Wohlfahre erwachsenden Gefahren zu begegnen, das gedachte, in 
Amts. und Verordnungeblacts, Jahrgang 1823, verössentllchte, Mondar 
zur allgemelnen Nachachtung in der nachstehenden Weise mie dem Bemerken hlerdurch 
eingescherst, daß die in Gemäßhele des F. 3. desselben auf zwölf Groschen Couran fes- 
gesebte jaͤhrllche Abgabe mittelst Publioaudi vom 30. Maͤrz 1825 auf elnen Thaler erhoͤht 
worden ist und die 65. 4. und 5. demgemaͤße Abaͤnderung an den betreffenden Stellen 
erlelden.
	        
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