Wir Heinrich der Neunzehente von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
thun biermie kund und zu wissen:
Unsers in Gote ruhenden Herrn Großvaters, Fürsten Heinrich des XI. Gnaden,
baben bereits am 23. September 1701 eine Verordnung zu Beschränkung des übermäßt-
n.Handehaltene erlassen. Es ist aber dieses bellsame Gesetz vorlängst unbeachtee ge-
n.
Nachdem jedoch indessen in mehreren auch benachbarten Staaten aͤhnliche Verfuͤgun-
gen erfolget, Unsere getreuen Landstaͤnde selbige gewuͤnschet und auf Erneuerung der dies-
seitigen wiederholet angetragen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, die obgedachte Ver-
ordnung in nachstehender Maaße wieder herzustellen.
rl 1.
Jedem Unserer Unterthanen auf dem Lande, der eigenehümllch, pache= oder auf
andere Welse ein Haus besitzt — mie Elnschluß der abgelegenen einzelnen Häufer in
den städtischen Fluren, bleibt es erlaubet, einen Haushund, den Inhabern welt-
läufriger Gehöfe auch allenfalls, nach obrigkeitlichem Ermessen, zwei zur Sicherheit ab-
gabenfrel zu halten.
· 2.
Gleiche Besugniß genießen
a. Unsere Fuͤrstliche Jaͤgerei, die Jagdberechtigten im Lande und deren Revier-
jaͤger.
b. die Amts- und Gerichtsfrohne, Fleischermeister, Schaͤfer, Scharfrichter,
Fuhrleute und Gastwirthe, auch Stadt-, Dorf- und Feldwaͤchter, ingleichen
Manufactur-, Bleich-Anstalten ruͤcksichtlich der zu Ausuͤbung ihres Berufes
und resp. Gerechtigkeit erforderlichen, der Zahl nach jedoch auf das Bebuͤrf-
niß beschraͤnkten Hunde.
.3.
Alle andere Personen, welche nicht zu den 96. 1. und 2. benonnten gehören, ohne
Unterschled des Scandes und der Würde, sie seien wirliche Unterthanen oder Fremde,
dle sich auf länger als halbjährige Zeic in Unsern Landen aufhalten, auch den Mllitalr=
stand miteingeschlossen, sowie die Ih. 1. und 2. aufgesührten Individuen rücksichtlich lbrer
nicht befreieten Hunde, entrichten jährlich von jedem
Zwölf Groschen Preußisch Courane
zur gemelnnützigen Polizel-Anstalt des Landstraßenbaues.
Exemtions-Gesuche werden an Unsere Regierung verwlesen und ist der Weg der
Supplication bei Uns unzulässig.
Nuch Uns selbst und die Glieder Unseres Fürstlichen Hauses sind Wir dem löbllchen
Zwecke zu entzlehen nicht gemelnt.