. B.
Wer in den Stäbten seinen Hund, mie oder ohne Halsband und Blechzeichen, her-
umlaufen läsler, hoc es sich selbst zuzuschrelben, wenn derselbe im Sommer bel großer
Hitze, oder im Winter bel beftiger Kälte oder sonst vermehrker Gesahr der Hundswuth
— auf vorgängige Verwarnung im Ames- und Werordnungsblate — durch den Nach-
richter kodtgeschlagen wird. .
Unterwindet-gefährlichenZeitumstände-IladenStädte-sobnehclsbqndundBlechs
zelchen herumlausende Hunde werden vom Nachrichter eingefangen, und gegen 12
Fanggebuͤbr und 2 Or. taͤglichen Futtergeldes, fremden Durchtrelsenden aber blos gegen
das Futtergeld, wleder verabsolget.
Der Besißer elnes Hundes, an welchem Spuren der Wuth bemerkbar, ist selbigen
alsbald ködten zu lassen verbunden. Die Versäumung dieser vollkommenen Pflche wird
mit Geld-- oder Gesaengnißstrase verbüet und bat überdles dle Verbindlichkeic zum Ersatz
des veranlaßten Schadens gur rechtlichen Folge.
Zur Tödtung elnes wieklich tollen Hundes, er gehöre wem ee wolle, wird jeder,
der dazu Geschick und Werkzeug hat, aufgefordert und nach Umständen elne Belohnung
der verdienstlichen Handlung gugesichert.
unde, die von einem collen erwelelich gebissen worden, müssen soglelch getoͤdtet
werden und darf In dlesem Falle keln Verschub und Heilungsversuch, — es sey auch un-
ter welchen Vorsichten es nur immer wolle — gestatket werden.
Wird der Biß von elnem kollen Hunde nur vermuehet und der Besitzer will ihn
usche sosort ködten sassen, so muß er ihn dem Nachrichter zur Behandlung übergeben, wel-
cher, — dah derlelbe nicht entkommen, und nicht eher, als bie alle Gefahr und Beforg-
niß vorüber, miehin niche vor neun Wochen wieder verabsolge werde — elgends verant-
worelsch (#. Alles und jedes andere Wegschoffen von tollen gebissen zu seln verdächelgen
Hunde ist bel 5 Thlr. Serafe verboten.
. 11.
Ec geßrer zu den wlchtigsten Pflichten der Orts- olizei, über die Beobacheung
der Vorschristen ##. 8. 9. und 10. mic größler Sorgsalt zu wachen. Uebrigens hat es
bel demjenlgen, was rücksichelich der ausserbalb der Städte in Wäldern, im Felde r.
micusenden Hunde in der Verordnung vom 30. August 1817 96. 10. und 14. ent.
balten, allenthalben seln Verblelben.
rkundlich haben Wir dleses Mandat eigenhändlg vollzogen und mie Unserm größe-
ren Reglerungs= usiegel bedrucken lassen, besehlen auch hlermic, daß es in Unsern Lan-
den pobslelret und an gewöhnlichem Orten angeschlagen werde.
So geschehen Grel), den 14. August 1823.
(L. S.) Heinrich XIX.
Fürst Reuß. . E. . u. Grän.