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Ole Gensd'armerle wird zugleich undee Hlnwelsung auf §. 22. ihrer Instructlon
nachdrücklsch angewiesen, auch Jedermann im Interesse der öffenellchen Wohlfabre Hier
durch austesordert, die Elnhalkung der Bestimmungen des vorstehenden Mandats streng
zu überwachen und jede zur Kenntnlß gelangende Zuwiderhandlung bel der berreffenden
Behörde soforr zur Anzeige zu beingen.
Grels, den 27. Mal 1852. 4
Fürstl. Neuß-Plauische Rcglerung das.
lo.
v. Gelden= Eriependorl.
11. Landesherrliche Verordnung,
die Vereinfachung des Geschäftsstyls bei den Behörden und bei Eingaben
an dieselben betreffend.
Ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Mlauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
finden für angemessen, dah der Geschaste= und Curialstyl bel den sämmellchen Staats-
und anderen Behörden des Landes cheils elne mehrere Gleichförmigkeit erhalte, thells ent.
fprechend elngeschränkt und vereinfacht werde und verordnen daher, wie folge:
Mur gesetzliche Versägungen, sowle solche Verordnungen und Urkunden, welche
Wit Selb— unterzeichnen, sollen kuͤnftighin unter Un ser m Namen ausgesertigt, und
nur solche Eingaben, welche unmittelbar an Uns gelangen sollen, an Uns gerschter wer-
2.
Die Ausfertlgungen der Behoͤrden ergehen unter deren Namen in der diesem ange.
messenen Form.
Der Siyl in den auszuseetlgenden Urkunden und Urteln wird demgemaͤß einge
richtet.
o Derglelchen Aussercigungen werden von dem sedesmaligen Vorstande, oder in des-
sen Verblnderung, von dem dasn berechilgten und verpflschreten Srellvertreter desselben
unterzeichne#, von demjenlgen Unterbeamten, welcher die Reinschrift mit dem Concepte
collakfonlrt bar, contrasignlrt und mi dem sührlichen Amtssiegel versehen.
Dle an dle Behörden gelongenden Communcate, Berichte, Vorstellungen, Ge.
soche und andere Eingaben werden sederzelt on die Behörden selbst gerichrer.