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lollen kelnen andern oder höhern Tonnen-, Baken-, Floggen-, Hasen-, Anker-, Loot.
sen-, Schlepp-, Feuer-, Schleusen-, Konal-, Quorantalne., Berge-Geldern, Rle-
derlagegebübren, Ingleichen kelnen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend
einer Arc oder Benennung uncerworsen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortbelle
der Regierung, der öffenillchen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt er-
boben werden, ols denjenigen, welche den Rational. Schiffen bel deren Einlaufen in die
gedachten Häfen, ibrem Aufenthalte doselbst, oder bei ibrem Ausgange gegenwärtig auf-
erlege sind, oder künftig etwa auserlegt werden möchten.
Areikel 2.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfubr oder Ausfuhr ouf
Natlonal, Schissen in den Staoten der hohen vertragenden Thelle geseczsch Srat finden
darf, sollen daselblt auch auf den dem andern Theile zugebörenden Schissen ein, oder
ausgesührt werden dürfen.
Die Woren, welche auf Schlssen des elnen oder des ondern Theils in die Häsen
des Zollverelnes oder der Niederlande elngeführe werden, sollen dorr zum Werbrauche,
zum Durchgange, oder zur Wiederaussuhr bestlmme, oder endlich nach dem Besleben
des Elgenebümers oder selner Machehaber, In Entrepot gebracht werden können, ganz
uncer denseiben Bedlugungen und ohne höheren Magazin. Gebühren, Bewachungs= oder
sonstigen Koslen dieser Art underworsen zu werden, als denjenigen, welchen dle aus Natlo-
nal-Schlffen angebrachten Waaren unterllegen.
etikel 3
Waaren jeder Arrc, ohne Uncerschied des Ursprungs, die, aus welchem Lande es
auch seyn möge, auf Schiffen des Zollverelnes in die Häsen der Niederlande oder auf
Nlederländischen Schlffen in dle Häsen des Zollverelnes elngesührr, eben so Waoren je-
der Arc, ohne Unterschled des Ursprungs, dle. nach welchem Bestlmmungsorce es auch
(eyn möge, aus den Häsen der Rlederlande auf Schiffen des Zollvereines oder aus den
Häfen des Zollvereines auf Niederländischen Schissen ausgesöhre werden, sollen in den
belderseitigen Häsen weder andere noch höhere Eingangs, oder Ausgangs= Abgaben jet
oder in Zukunft entrichten, als wenn die Elnsuhr oder die Aussuhr aus Notlonal= Schiffen
erfolgte.
Artikel 4.
Dle Besrelungen, Prämien, Zollvergücungen oder andere Begünstigungen oder
Vorehelle dleser Art, welche in den Staaten elnes der beiden hohen vertragenden Theile
den Nakional-Schiffen oder deren Lodungen, sey es für den Eingang, sey es sür den Aus-
gang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künselg bewilligt werden könnten, sollen
in glescher Welse sowohl den Schiffen dee andern Thellé, ols auch deren Ladungen be-
willlge werden, ohne Rücksich darauf, woher dle Schisse oder deren Ladungen kommen,
öder wohln die Schlife oder deren Lodungen bestmmt sind.
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