durch andere amtliche Documente den Beweis suͤhren, daß dle reklamirten Individuen
zu der betreffenden Mannschaft gehoͤrt haben. Auf den in solcher Weise begruͤndeten An-
trag soll dle Aussleferung ihnen nicht versagt werden koͤnnen. Es soll ihnen ollee Beistand
bel der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs gelelstet werden, welche auf
den Antrag und die Kosten der Konsuln in den Landesgefaͤngnissen so lauge fest zuhalten
sind, bis diese Agenten elne Gelegenhelt zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn
elne solche Gelegenhele sich jedoch Innerhalb elner Feist von zwel Monaten, von dem Toge
der Verhaftung an gerechnec, nicht darbleren sollte, so würden dle Deserteurs in Frelheit
gesetzt werden und wegen derselben Urfache nicht wieder verhastet werden können.
Wenn der Delerteur ein Wergehen begangen har, so kann derselbe erst, nachdem
dle zuständige Gerlchesbehörde ibr Urthell gesälle hat und solches in Aussührung gebrache
, zur Versügung des Konsuls gestellt werden.
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des Landes find,
wo dle Desercion Srakt finder, von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen seyn
sollen.
Arclkel 14.
I. Die Ladungen der Nilederländischen Schisfe sollen gönzliche Frelhele von den
durch dle Supplementale= Arcikel XVI und XVII gur Mainzer Konvention vom 31.
Mäc 4831 seprsegeen Zöllen genleßen:
#a) bei der Aussuhr aus Preußen, stromaufwärte oder stromabwärté, aller in.
ländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Enerlchtung der Ein-
gangszölte, sich Im sreien Verkehre befinden, stromouswärte jedoch mir Aus-
nahme der Gegenstände von notorlsch außerdeurschem Ursprunge;
b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus elnem nach elnem andern Preußl-
schen Rbeinhafen;
) bel der Einfuhr aussändischer Gegenstönde, ouf der Preuhlschen Rheinstrecke
zum Werbrauche, glelchviel ob der Zoll gleich bel der Einfuhr an der Grenze,
oder erst am Orce der Ausladung entelchter wird, sie mögen direke ous dem
Auslande, oder aus elnem der Staaken des Zollverelnes uner Steuer-Kon-
trole kommen;
bel dem Transporte der Im sreien Verkehre befindlichen Gegenstände ulchr
überseeischen Ursprunges, welche eneweder in einem oberholb Koblen) bele.
genen Preuhischen Orte, oder in einem der Häsen des Rbelnes oder seiner
Rebenströme, welche in den Könlgreschen Bayern und Würtkemberg, in den
Grohherzogthümern Baden, Hessen und Luremburg, in dem Herzogthume
Rassau, oder in dem Geblete der sreien Seadt Franksurt liegen, eingeladen,
und zur Elnsobe in elnen Preußischen Rhelnhasen oder zur Durchsuhr auf
dem Rhelne nach den Niederlanden beslimme find;
o) bel der Woorendurchsuhr durch das Geblet des Zollvereines, bel welcher nur
eln Thell des Preußischen Rhelnes benußze wird, wenn dlese Waaren zu Lon-
.