Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

durch andere amtliche Documente den Beweis suͤhren, daß dle reklamirten Individuen 
zu der betreffenden Mannschaft gehoͤrt haben. Auf den in solcher Weise begruͤndeten An- 
trag soll dle Aussleferung ihnen nicht versagt werden koͤnnen. Es soll ihnen ollee Beistand 
bel der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs gelelstet werden, welche auf 
den Antrag und die Kosten der Konsuln in den Landesgefaͤngnissen so lauge fest zuhalten 
sind, bis diese Agenten elne Gelegenhelt zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn 
elne solche Gelegenhele sich jedoch Innerhalb elner Feist von zwel Monaten, von dem Toge 
der Verhaftung an gerechnec, nicht darbleren sollte, so würden dle Deserteurs in Frelheit 
gesetzt werden und wegen derselben Urfache nicht wieder verhastet werden können. 
Wenn der Delerteur ein Wergehen begangen har, so kann derselbe erst, nachdem 
dle zuständige Gerlchesbehörde ibr Urthell gesälle hat und solches in Aussührung gebrache 
, zur Versügung des Konsuls gestellt werden. 
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des Landes find, 
wo dle Desercion Srakt finder, von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen seyn 
sollen. 
Arclkel 14. 
I. Die Ladungen der Nilederländischen Schisfe sollen gönzliche Frelhele von den 
durch dle Supplementale= Arcikel XVI und XVII gur Mainzer Konvention vom 31. 
Mäc 4831 seprsegeen Zöllen genleßen: 
#a) bei der Aussuhr aus Preußen, stromaufwärte oder stromabwärté, aller in. 
ländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Enerlchtung der Ein- 
gangszölte, sich Im sreien Verkehre befinden, stromouswärte jedoch mir Aus- 
nahme der Gegenstände von notorlsch außerdeurschem Ursprunge; 
b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus elnem nach elnem andern Preußl- 
schen Rbeinhafen; 
) bel der Einfuhr aussändischer Gegenstönde, ouf der Preuhlschen Rheinstrecke 
zum Werbrauche, glelchviel ob der Zoll gleich bel der Einfuhr an der Grenze, 
oder erst am Orce der Ausladung entelchter wird, sie mögen direke ous dem 
Auslande, oder aus elnem der Staaken des Zollverelnes uner Steuer-Kon- 
trole kommen; 
bel dem Transporte der Im sreien Verkehre befindlichen Gegenstände ulchr 
überseeischen Ursprunges, welche eneweder in einem oberholb Koblen) bele. 
genen Preuhischen Orte, oder in einem der Häsen des Rbelnes oder seiner 
Rebenströme, welche in den Könlgreschen Bayern und Würtkemberg, in den 
Grohherzogthümern Baden, Hessen und Luremburg, in dem Herzogthume 
Rassau, oder in dem Geblete der sreien Seadt Franksurt liegen, eingeladen, 
und zur Elnsobe in elnen Preußischen Rhelnhasen oder zur Durchsuhr auf 
dem Rhelne nach den Niederlanden beslimme find; 
o) bel der Woorendurchsuhr durch das Geblet des Zollvereines, bel welcher nur 
eln Thell des Preußischen Rhelnes benußze wird, wenn dlese Waaren zu Lon- 
.
	        
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