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de auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rheine ausgeführt,
oder auf dem Rhelne elngeführt werden und auf Londwegen des rechten Rbein-
ufers ausgehen.
II. In allen anderen Fällen sollen die Ladungen der Nlederländischen Schlffe den
durch den Supplementalr-Artikel XVI zur Mainzer Konvencion vom 31. März 1831
festgesetzten Zoll nur nach dem beigefügeen ermäßigten Tarif entrichten.
III. Man ist jedoch übereingekommen, daß diesenigen Waaren, welche jetzt elnem
Vlereel oder elnem Zwanzigstel des durch den Supplementair-Areikel XVI zur Mainzer
Konventlon vom 31. März 1831 festgesetzten Zolles unkerworfen, oder welche völlig zoll.
Krel sind, diese Vorthelle auf Niederländischen Schiffen genleßen sollen; und es ist aus-
drücklich verabredet, daß das Viercel und das Zwangigstel auch auf dle Ladungen der
iederländischen Schiffe Hinsichrlich derjenlgen Waaren zur Anwendung kommen soll, wel-
che der dem Wiertel unterliegenden Klasse binzugefüge worden sind, nämlich: Kreuzbeeren,
Querclron, Sasslor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbeholz in Blöcken, Weinsteln
und Salpeker, und welche der dem Zwanzigstel unterliegenden Klasse Hinzugesügt sind,
nämlich: Häringe. Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung, welche
füe Schwesel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bel der Thalfahre zuge-
lassen ist, ebenfalls bei der Bergfahre zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahre zwischen Koblenz
und Emmerich, ohne Ueberschreltung der elnen oder der andern dieser Zollstellen, der Frei-
beie von der Rekogulcions-Gebühr genießen, welche in dem der Mainzer Konvencson
vom 31. März 1831 angehängten Tarif B bestimmt ist.
Artlkel 15.
Den Niederländischen Schiffern, welche dlrekt von Emmerlch nach Koblenz oder
umgekehre durchfahren wollen, soll es freistehen, den ganzen Betrag der Abgaben voraus
zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein binabsahren, und in Emmerich,
wenn sie den Rhein Hinauffahren
Artikel 16.
Die Schiffe des Jollverelnes, sowie ihre Ladungen sollen in den Nlederlanden gänz-
liche Freiheit genießen:
1) von den durch die Supplementalr- Artikel X VI und XVII zur Mainzer Kon-
vention vom 31. März 1831 festgesetten Zöllen;
2) von der, durch den derselben Konvention beigefügeen Tarif B bestimmten
Rekognitions-Gebühr;
3) von der nach dem Areikel IV und der Anlage & der vorerwähnten Mainzer
Konvention angeordneten festbestimmten Abgabe ((roit fixe) für die Durch-
sabrt durch das Geblet der Niederlande von Krimpen und Gorkum bis in
das offene Meer und umgekehre;
4) von der festbestimmten Abgabe (droit lxe) für die Durchfahrt zwischen
Belgien und dem Rheine auf den in dem Areikel 2 des Anewerpener Regle-
Tarif