Artlikel 19.
Dle Schlffe des Zollverelnes, ohne irgend welchen Unterschled, sollen das Reche
baben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländlsche Geblet vom Rheine
n dle offene See oder umgekehrk zu fohren. Ungeachter der Abschaffung des droit sixe
sollen sie bel ihrer Durchsahrt alle Vortheile und olle Erlelchterungen, sowohl gollamellche
wle andere, genleßen, wesche durch die Malnzer Konvention vom 31. März 1831 den
zu der Rheinschifffohrt gehörenden Schlffen und deren Ladungen gesichert sind, die von
dem Rheine in die offene See oder umgekehrt auf den im Artikel 3 der gedachten Kon-
ventlon bezelchneren Wegen durchfaßren.
Ebenso sollen die Schiffe und Holzstöße des Zollverelnes, ohne irgend welchen Un ·
kerschled, dos Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländssche
Gebiet vom Rheine nach Belgien oder umgekehrt zu sohren. Ungeachtet der Abschaffung
bes droit lixe sollen sie bel ihrer Durchsahrt olle Vorthelle und alle Erlelchterungen, so-
wohl gollamtliche wle andere, genleßen, welche in dem Anmwerpener Reglemenc vom
20. Mal 1843 über die Schlfffohrt auf den intermedlren Gewässern zwischen der Schel-
de und dem Rheine festgeseht sind.
Artikel 20.
Dlejenlgen Schlffe, welche lediglich mie Scteinkohlen beloden sind, sollen nach wie
vor, unter den gegenwärtig beslehenden Bedliungungen, die Erleichterungen geniehen,
krase deren sie befugt sind, ibre Ladungen bel dem erslen Zollamee bel dem Eingange in
Lobleh nach der Aichskala zu deklarlren, mit der sie laur der Mainzer Konventson vom
31. Maͤrz 1831 versehen sind.
Artikel 21.
Die belderseitlgen Flußschlffer sollen fuͤr alle Fahrten, welche sie 4wischen dem Ge-
biete des Zollverelnes und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von
der Patent- (Gewerbe-) Steuer, sowle von jeder andern persönlichen wegen ibres Ge-
werbes zu entrichtenden Abgabe srel seyn.
Wos die Blanenschiffsahre berrifft, so ist mon übereingekommen, daß dle Fluß-
schlsfer des Zollvereines ln den Nliederlanden jährlich nur elne Abgabe von 20 Cents für
dle Tonne von elnem Kubik, Meice (nebst 23 Zusaß-Hrozencen), und die niederländischen
Flußschiffer in jedem der Zollvereins · Staaten nicht mehr als die jetzt in dlesen Staaten
bestehende Patent · ( Gewerbe ·) Steuer entrichten sollen.
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Zollverel-
nes nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem Laufe
lbrer Fobre gelegenen Orten beingen, soll eben so, wie der Transport von Waoren,
welche die Flußschisser ouf der Räcksobrt von einem oder von verschledenen, in dem Laufe
(rer Fahrt gelegenen Oreen des andern Landes ausführen, nicht als Binnenschifffabrt
angesehen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch ausf dle Dampsschisse Anwendung
finden.
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