Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Artlikel 19. 
Dle Schlffe des Zollverelnes, ohne irgend welchen Unterschled, sollen das Reche 
baben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländlsche Geblet vom Rheine 
n dle offene See oder umgekehrk zu fohren. Ungeachter der Abschaffung des droit sixe 
sollen sie bel ihrer Durchsahrt alle Vortheile und olle Erlelchterungen, sowohl gollamellche 
wle andere, genleßen, wesche durch die Malnzer Konvention vom 31. März 1831 den 
zu der Rheinschifffohrt gehörenden Schlffen und deren Ladungen gesichert sind, die von 
dem Rheine in die offene See oder umgekehrt auf den im Artikel 3 der gedachten Kon- 
ventlon bezelchneren Wegen durchfaßren. 
Ebenso sollen die Schiffe und Holzstöße des Zollverelnes, ohne irgend welchen Un · 
kerschled, dos Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländssche 
Gebiet vom Rheine nach Belgien oder umgekehrt zu sohren. Ungeachtet der Abschaffung 
bes droit lixe sollen sie bel ihrer Durchsahrt olle Vorthelle und alle Erlelchterungen, so- 
wohl gollamtliche wle andere, genleßen, welche in dem Anmwerpener Reglemenc vom 
20. Mal 1843 über die Schlfffohrt auf den intermedlren Gewässern zwischen der Schel- 
de und dem Rheine festgeseht sind. 
Artikel 20. 
Dlejenlgen Schlffe, welche lediglich mie Scteinkohlen beloden sind, sollen nach wie 
vor, unter den gegenwärtig beslehenden Bedliungungen, die Erleichterungen geniehen, 
krase deren sie befugt sind, ibre Ladungen bel dem erslen Zollamee bel dem Eingange in 
Lobleh nach der Aichskala zu deklarlren, mit der sie laur der Mainzer Konventson vom 
31. Maͤrz 1831 versehen sind. 
Artikel 21. 
Die belderseitlgen Flußschlffer sollen fuͤr alle Fahrten, welche sie 4wischen dem Ge- 
biete des Zollverelnes und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von 
der Patent- (Gewerbe-) Steuer, sowle von jeder andern persönlichen wegen ibres Ge- 
werbes zu entrichtenden Abgabe srel seyn. 
Wos die Blanenschiffsahre berrifft, so ist mon übereingekommen, daß dle Fluß- 
schlsfer des Zollvereines ln den Nliederlanden jährlich nur elne Abgabe von 20 Cents für 
dle Tonne von elnem Kubik, Meice (nebst 23 Zusaß-Hrozencen), und die niederländischen 
Flußschiffer in jedem der Zollvereins · Staaten nicht mehr als die jetzt in dlesen Staaten 
bestehende Patent · ( Gewerbe ·) Steuer entrichten sollen. 
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Zollverel- 
nes nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem Laufe 
lbrer Fobre gelegenen Orten beingen, soll eben so, wie der Transport von Waoren, 
welche die Flußschisser ouf der Räcksobrt von einem oder von verschledenen, in dem Laufe 
(rer Fahrt gelegenen Oreen des andern Landes ausführen, nicht als Binnenschifffabrt 
angesehen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch ausf dle Dampsschisse Anwendung 
finden. 
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