Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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len süc Betceibung ihres Geschäste kelne ondere Abgaben, als elne Patent · (Gewerbe.) 
Seeuer von böchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusoh. Prozemten) jährlich emtrichten. Des. 
sen in Erwiderung sollen dle Rlederländischen Unterthanen, welche, sep es für eigene 
Rechnung, sey es für Rechnung eines Niederländischen Hauses, im Zollverelne reisen, 
sür Bekreibung lbres Geschästes kelne ondere Abgaben, als elne Palent= (Gewerbe.) 
Steuer von hoͤchstens Thalern jaͤhrlich in jedem Zollvereins -Staate entrichten. 
Es versteht sich jedoch, daß in allen Faͤllen, wo in dem einen oder dem andern der 
Zollvereins · Staaten die gegenwaͤrtig suͤt die Riederländischen Unterthanen bestehende 
gesetzliche Parenr, (Gewerbe.) Steuer niedriger als 8 Thaler (K., dlese Steuer nicht er- 
böhe werden darf. 
Aretrel 25. 
Der Durchgong der von den Riederlanden kommenden oder dorthin gehenden 
Waaren, welche durch die nachslehenden Gebietstheile des Zollvereines transitiren, soll 
— elner Abgabe von elnem Holben Silbergroschen vom Zoll. Zentner encworsen 
ehn: 
a) für alle Waanen, welche zu Lande über die Grenze zwlschen dem Zollverelne 
und den Rlederlanden eingehen und von Cöln oder von elnem unverhalb 
Cöln gelegenen Rheinhasen aus dem Zoflvereine, sey es zu Berg, sey es zu 
Thale, ausgehen; 
b) sür alle Waaoren, welche auf dem Rhelne über Emmerlch oder Neuburg 
eingehen und von Cöln oder einem unterholb Cöln gelegenen Rhelnhasen 
zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollverelne und den Rlederlonden 
ausgehen; 
-00) sür alle Waaren, welche, mie Berührung des Zollverelns= Gebletes, von 
den Rlederlanden nach Belgien, von Belgken nach den Niederlanden, und 
von den Nlederlanden noch den Niederlanden geßen. 
Mon st ouherdem überelngekommen, dah der Durchgong der aus den NRlederlan- 
den kommenden oder dortbin gehenden Waoren, welche durch dos Geblet des Zollverel- 
nes gehen, keinen lästigeren Bedingungen unterliegen und keine andere oder höhere 
Durchgangsobgaben bezohlen soll, als der Durchgeng der aus Belglen kommenden oder 
dorkhin gebenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereines gehen. Es ist je. 
doch wohlverstonden, daß diese Abrede nur auf eben dieselben Arten des Transportes 
Anwendung finden und somlt ouf den Durchgang mitelst der zwischen dem Zollverelne 
und den Niederlanden zu errlchtenden Eisenbahn zur Anwendung kommen foll, sobald 
biese Eisenbahn vollendet seyn wird. 
Es verstehr sich übrigens, daß in allen vorerwähneen Fällen von den auf dem 
Nheine verschifften Waaren, ausser der Durchgangsabgobe, der Rheinzoll erhoben wer- 
den wird, in so welt dle Erhebung dleses Zolles nach den Bestimmungen des zegenwär. 
tigen Verkrages noch State finden darf. 
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