Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Artikel 26. 
Dle Bestelung von jeder Durchgangsabgabe durch die Nieberlande ist allen von 
den Zollvereins · Staaten kommenden oder dorthin gehenden Waaren oder Handelsgegen - 
ständen, ohne Unterschied des Ursprunges, welches ouch der Orr ihrer Herkunft oder (h= 
rer Bestimmung seyn möge, zugeslchert. 
Diese Bestimmung fundet auf alle Arten von Wegen oder Transport= Mitkeln An- 
wendung, die süc die Durchsuhr durch die Niederlande benuht werden. 
rtikel 27. 
Die Niederlaͤndische Regierung verpflichtet sich, in Rotterdam am Ufer der Maas 
ein für Schiffe zugängliches sreies Entcepot zu errlchlen oder errichten zu lossen, Inner- 
halb dessen dle aus dem Zollvereine kommenden oder dorthln gehenden Waaren jeder Art, 
Mmögen sie durch die Niederlande gehen over demnächst für den innern Verbrauch besilmme 
seyn, elngeladen, ausgeladen, umgeladen, einstwellen nledergelege, gelagert oder manl- 
pulire werden können, ohne verwogen oder speziell revidirt zu werden und ohne anderen, 
als den zur Vorbeugung des Unrerschlelse durchaus ersorderlichen Formalitäten zu unter- 
llegen. 
Dieses sreie Encrepot soll so nahe wie möglich bel der Statlon der Eisenbahn von 
Rotterdam nach Urrecht errichter und mit dleser Scatson durch Schlenen verbunden wer- 
den; mit der Errlchcung desselben soll dergestole vorgeschrirten werden, dah es spärestens 
Jur Versügung des Handelestandes gestelle wlrd, sobald dle erwöhmte Eisenbabn dem 
Verkehr übergeben wird. 
Es sollen weder andere noch höhere Magozin-, Bohlwerks, oder Krohn-Agaben, 
ale dle in dem Actikel 60 der Malnzer Konvenrion vom 31. März 1831 festgesebten, er- 
boben werden. 
Artikel 28. 
Die Produkte des Niederländlschen Fischsanges und die Erzeugnisse jeder Art der 
Niedetländischen Kokonien, welche in den Zollverein eingesührt werden, gleichviel, ob die 
Elnsuhr direkt aus dlesen Kolonien oder über Häsen und Handeleplähe der Rlederlande, 
zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder zu Lande Scate fin- 
det, sollen weder anderen, noch höheren Abgaben uncerworfen werden, als denjenigen, 
mt welcken dle glelchartigen Erzeugnisse irgend elner andern meistbegünstlgten Naklon be- 
lege sind oder in Zukunft belege werden möchten. Jede Ermößigung der Eingangsabga- 
ben des Zollvereines für dlese Gegenstände, glelchviel, ob dleselbe eine allgemesneist, oder 
zu Gunsten irgend elner andern Nation eintrite, soll sofort von Recheswegen und ohne Ge- 
genleistung auf die glelcharilgen Erzeugnlsse der Riederländlschen Kolonien Anwendung 
finden. 
rtikel 29. 
Die Etrzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Staaten des 
Zollvereines, welche in die Mlederlande elngesührt werden, gleichviel, ob dle Elnsuhr 
zur See, auf Flüssen, Konälen oder anderen Blunengewässern, oder zu Lande State
	        
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