Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Jede Ermaͤßlgung, welche in Betreff dieser Gegenstaͤnde zu Gunsten der aus den 
Niederlanden kommenden Waaren ferner ersolge, soll sofort, von Rechts wegen und oh · 
ne Gegenleistung den glelchartigen Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes des 
Zollverelnes unter denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter b angegeben sind, 
zu gute kommen. 
Artllel 33. 
Wen elner der Hohen vercragenden Theile in der Folge elnem andern Staate in 
Bezlehung aus Handel oder auf Zölle andere oder größere, als dle in dem gegenwärelgen 
Vertrage vereinborten Begünsligungen gewähren sollte, so werden dleselben Begänlkl. 
gungen auch dem andern Thelle zu gute kommen, welcher dieselben unencgeltlich genleßten 
soll, wenn dle Bewilllgung unentgelellsch geschehen ist, oder gegen Gewährung elner Ge- 
genleistung, wenn für die Bewilligung Etwas bedungen ist, in welchem Falle die Gegen- 
leistung zum Gegenstande eines besondern Uebereinkommens zolschen den bohen vertra- 
genden Thellen gemache werden soll. 
reikel 34. 
Es soll jerem Deutschen Staate, welcher sich mit dem Zolloralue verbinden wird, 
srelstehen, dem gegenwärtigen Verkrage beizutreten. 
Arcikel 35. 
Der gegenwärilge Vertrag soll in Wieksamkeit bleiben ble zum 1. Januar 1834, 
und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dleses Zeltraumes kelner der hohen vertragenden 
Thelle dem Andern selne Ablchr, dle Wirkung des Vercrages aushören zu lassen, mic- 
telst einer offlziellen Erklärung kund gerhan haben sollte: so wird der Verteog vom 1. Ja- 
nuar 1854 an noch 12 Monate in Krast bleiben, nachdem der eine der hohen vertragen- 
den Thelle dem Andern seine Absiche, ihn nicht mehr ausreche halten zu wollen, erklärr 
baben wird. 
Artikel 36. 
Der gegenwärelge Vertrag soll sosleich zur Rarlfikatlon aller betcessenden Regierun- 
gen gebracht und die Roacifikarionen sollen im Hoog innerhalb drel Monaten vom Tage der 
Unterzeichnung ab oder, wenn es seyn kann, srüher ausgewechsele werden. Derselbe soll 
sogleich nach der Auswechselung der Ratisikarionen versffentlicht und unmitcelbar darauf 
in Wollzug gesebe werden. 
Zu Urkunde dessen haben dle Bevollmächelgeen denselben unterzelchnet und das 
Slegel lhrer Woppen beigedrücke. 
So geschehen im Haag am 31. Dezember 1351. 
(Cez.) Koenigsmarck. von Sonsbeeck. van Bosse. Pahnd. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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