Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Artitel 3. 
Durch den gegenwärtigen Verkrag sollen dle gegenselrigen Rechls-- und Bessever. # — 
bälenisse der becheillgten Postverwolkungen in Absiche aus dle Ausübung von Postregals- E 3 
rechten In kelner Weise berührf oder in Frage gestellt werden. n 
Der Beleelee der Deueschen Postverwaltungen zu dem Poslverelne kann nur für den 
Umfang der von denselben nach dem dermollgen Besitstande repräsentirten Rechee und 
Verhältnise ersolgen. — Sollte in Zukunft dieser Bestöstand elne Aenderung erlelden, 
so werden die Bestimmungen des Vertroges auf die in den veränderten Besißstand treten- 
den Verwaltungen nur so weit ausgedebne werden, als darüber zwlschen den betheiligten 
Verwalkungen besondere Elnigung —n 
Art 
Jede zum Verelne gehoͤrlge W I# berecheigt, für ihre Korrespondenz — 
sedergele dle Routen zu benutzen, welche die schnellste Besbederung dorblecen. Dabel 1#1 gong des Post. 
seder Verwaltung frelgestellr, die interna-lonale Vere Kortelpondenz über auderes vert. 
Vereinögebiet elnzesn oder in verschlossenen Pocketen zu ver 
Ueber dle Anwendung der vorstehenden Bestimmunz“ auf dle Korrespondenz der 
Hansestädte werden sich die betheillgten Poslverwaltungen, soweit solches noch nlche gesche- 
ben, auf Grund der bestehenden Rechsperetoie besonders einigen. 
Dle Werelnsposlverwalcungen machen sich gegenseliig verbindlich, süe moͤgllchst 
schleunlge Beförderung der lbnen zugefuͤhrten Korrespondenz Sorge zu tragen, und in 
dem Falle, wenn von elner Verwaleußg die Elurlcheung elnes Pollcurses zur Besörde- 
rung der eigenen Korrespondenzen im Bezleke elner anderen Verwaltung für sich in An- 
spruch genommen wied, dem ihr diesfalls zukommenden Eesuchen gegen Ersatleistung der 
Kosten, sowelt eine solche begründert erschesnt, und gegen Zahlung der in den nachfolgen. 
den Art. 15. und 16. festgesetzten bh zu entsprechen. 
ikel 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseiiig „ soweit es von lhnen abhängt, dasür 
Sorge zu kragen, daß den Postverwoltungen die ungehinderte Benuhung der Elsenbab= 
nen und ähnlicher Kommmumekationsmiel beroll sür die Besörderung der Korrespondenz 
gesichere und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vorthelle gröhemöglicher Be- 
schleunkgung gewährt werden. 
Artikel 7. 
Dle Enefernungen in dem Wechselverkehr zwischen den elnzelnen Postverelnsgebieten cse 
werden ausschlleßlich nach grographischen Meilen (zu 15 auf einen Acquatorsgrad) be- -bess. 
stimmt. 
Artikels 
uͤr alle Gewicht s beslimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereinsstaaen Vertinszewicht. 
gilt als Gewichtseinheit dos Zollpsund (500 sranzösische Grammen). 
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