Artikel 9.
Monmwhbtuns· Die Zutarixung und Abrechnung erfolgt in der Landesmuͤnze der jenlgen Postbehoͤrde,
welche das Porto elnzleht. Dle Staaten, in welchen eine andere Waͤhrung besteht, als
dle des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 241 Guldenfaßes, werden bis auf Weite-
res In Beglehung auf dle Zutoricung und Abrechnung den Länderu des 14 Thalerfußes
gleichgestell#, und wlcd dabel durchgängig der Thaler in 30 Sllbergroschen elngertelle.
Ueber die Are der Saldlrung erlet zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Ver-
ständigung ein.
Artikel 10.
Abrechnung. Dlejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne
Berührung elner drleten Verelnsposlanstalt übergeben und von welcher sie in eben der
Welse empfangen werden, übernimme auf Verlangen dle Abrechnung und Ausglelchung
mit den welter liegenden Deurschen Postverwaltungen.
Jeder sär transielrende Sendungen zuzurechnende Porkobetrog Ist nach Maaß gabe
des Arc. 9. in der Wäßrung des Landes, In welchem das Porko zu erheben ist, und falls
innerhalb elnes Postgeblets verschledene Münzwährungen bestehen, ln der verabredeten
Wöbrung anzusehen, und bel der Abrechnung dle Vergütung nach dem wirklichen Werthe
des Portobetrages zu lelsten.
Briefpo st.
I. Briefverkehr.
Artikel 11.
. Interna- Die sämmrllchen, nach Artikel 1. zu dem Deutsch-Oesterreichlschen Postvereln ge.
siionche Ver= hörlgen Stagkögeblete sollen belögllch der Brlespost sie dle inrernatlonale Ver.
svondenz, eins korrespondenz und Zeltungsspeditlon Ein ungerbelltes Postgebier dar-
stellen.
tutustalu, In Folge dessen foll dlese Korrespondenz w., ohne Rücksicht auf dle Territorlalgren.
gzen, einzig mit den verabredeten zesmlnlchsh Porkotaxen belegt werden.
rtikel 12.
n der Unter Wereinskorrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Verel#nsstaaten unter
rwn, sich (innere Verelnskorrespondeng) ols auch die Wechselkorrespondenz elnes Vereinsstaa-
spon tes mit dem Auslande (ausiere Vereinskorrespondenz) zu verstehen, wobel es gleichvlel
ist, ob dieselbe Einen Vereinsbezlrk oder deren mehrere beruͤhrt.
Artikel 13.
des Das Porto, welches nach den Verelnstaxen sich ergiebt, hat jede Postverwaltung
o für alle Brlese zu bezlehen, welche von lbren Poskanstollen abgesandt werden, es mögen
dlese Briese srankirt sein oder nicht.
Diebei der Absendung als portosreie Dlenstkorrespondenz behandelten Sendungen
werden ouch am Bestlmmungsorte als solche behandelt.