Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Arelkel 14. 
Die Erhebung eines besonderen Tusi von den Korrespondencen höre auf für 
sämmillche nur innerhalb des Verelnsceeblees sich bewegende Korrespondenz. 
rtike 
inwegsaten 
des Transt 
15. 
Zur Regullrung des Delnn der Transitgebuͤhren der elnzelnen Poslverwaltungen Aransitaebũdt. 
treten folgende Bestlmmung 
a) dle Transi h , aeoht bel der in geschlossenen Packeten als elnzeln 
kransirlrenden Korrespondenz mmie 1 Silberpfennig pro Melle bis zu einem 
Maxlmo von 7 irantzene * dem enesprechenden Betrag in der Landesmün= 
##e pro Lotb netto beme 
b) Retourbriefe und vnrlchilg bunradire Brlese, Kreuzbandsendungen und Waa- 
renproben, sowie die vom Porko besrelten Sendungen werden dabel nicht In 
nl gcher. 8 se c r# ve. 
stalt, welche Transit zu lelsten hat, ist auch zum Bezuge der, 
ch e törer unheede in e Entsernung sich ergebenden 
4, * 
ines Porto für dle Besörderung einer „orreene 
DBtns n — Transtegebühr sür dieselben Briese au 
o) Das Transttporto vergücet dlesenige Habenern aun el•he das Porto be- 
zleht. 
Arelkel 16. 
Ole nach den Bestlmmungen des Actels 15. ausgemitcesten Transiegebühren sind 
zur Vergücung in Vormerkung zu nehmen, und spätelens nach Ablauf elnes Johres in 
elner abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhälenisses zu fürlren. 
Jeder Verwaltung Keehr srel, wenn sie solches für zweckmählg Häle, auf anderweite 
Ermitkelung der von lhr gu zahlenden oder zu bezlehenden Pauschalbeträge nach vorlleben- 
den Grundsähen onzutcagen. 
Inelnem solchen Falle ersolgt dle Zohlung wöhrend des zur anderweltigen Eemtee- 
lung ersorderllchen Zeltraums nach dem bis dahln verabredeten Betrage; die nach der 
neuen Ermlttelung sich herausstellende Disserenz wlrd jedoch nacheréglich ousgeglichen, und 
zwar begianend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende 
Nenderung der Verhältnisse elngetreten ist. 
Arelkel 17. 
Ole gemelnschafelichen Portotaxen sür die internorsonale Vereins-Korre, 
spondenz sollen nach der Enefe= nung in gerader Linie bemessen werden und für den ein- 
fachen Brlef (vergl. Artlkel 18.) betragen: 
bel elner „ Eneftrnung 
  
—————— gros )K. ions · Muͤnze oder 
s- - - ZRetchomährunF je nach der 
uͤber 38 « I - - bondeswährung. 
Bergiltun 
eeund de 
Vn tinsbrits· 
portotaren
	        
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