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Fü#e den Brlefwechsel zwischen denjensgen Orten, für wesche gegenwärilg eine ge-
ringere Toxe bestehr, konn diese geringere Taxe noch dem Elnverständussse der dabel be-
thelllgten Postverwaltungen auch serner in Anwendung kommen.
eeikel 18.
rwicht ves rio, Als eln fache Brlese werden solche behandelt, welche weniger als Eln Lot
4 kier des Zollpfundes) wiegen. b get a 56%
Tarprogression. Fuͤr jedes Loch und fuͤr jeden Thell elnes Lothes Mehrgewicht ist das Porto für el-
nen elnfachen Bries zu erheben.
rtlkel 19.
# Brlesschasten ohne Werthsangabe unterklegen je nach den im Postbezirkelbrer Auf.
gabe für den Inneren Verkehr gelcenden Vorschriften, auch bel lhrer welceren Beförder,
ung im ganzen Vereinsgeblece der Behandlung als Brief, oder als Fahrpostsendungen.
Derarelge aus dem Vereinsauslande mit der Belespost eingehende Sendungen wer-
den ohne Unteeschled des Gewiches mit der Brlespost weiter befsrdert, und sowohl bin-
sichtllch der Tarleung, als auch in Betceff des Portobezuges ols Brlespollfendungen
behandekt.
Arcikel 20.
Franklrung. Fü die Wechselkorrespondenz lanerhalb der Verelnsstaaken soll in der Regel dle
Worausbezahlung des Porco statt finden, und dle Echebung sobald als thunlich durch
Frankomarken gescheben.
Dle Fronkirung durch Marken ist auch für die Korrespondenz mie dem Auslande
ulaͤssig.
— thellwelse Fronklrung findet weder für die Korrespondenz innerhalb des Ver-
einsgebleces, noch sür Brlese nach dem Auslande state, bel welchen elne gänzliche Fran,
blrung geskarter isk.
Areikel 21.
Unfranki# Unscankirte Brlese sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlog von Einem
r Sllbergroschen oder drel Kreuzern Pro Loth zur Portotoxe erhalten.
Für Briese mir Frankomarken von geringerem Betroge als das rarlfmäßige Dorto
ist nebst dem Ergänzungsporto der glelche Zuschlag vom Empsänger elnzuzleben.
Eine Verwelgerung der Nachzahlung gile für elne Verwelgerung der Annahme des
Brleses.
Arelke! 22.
Armztandsen Für Kreuzbandsendungen, wenn folche ausser der Adresse, dem Datum und der Na-
dungen. mensunterschrist nichts Geeschrlebenes enthalten, wird ohne Unterschled der Emtsernung
nur der gleichmäßige Saßb von Einem Kreuzer (vler Sllberpfennigen) pro Loth im Falle
der Vorousbezahlung, sonst aber dos gewöhnliche Briesporto erboben.
Einschaltungen irgend welcher Arc, sie mögen auch nur in Zlffern beslehen, oder
mittelst eines Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Austarlrung der Kceuzband-
lendungen mit dem gewöhnllchen Brlesporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Kor-