Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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rekturbogen. Diese koͤnnen gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls 
dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalken, als dle gur Korrekeur gehs- 
rigen 
FKeruzbandfendungen werden jedergelt als zur Brlespost gehoͤrlg behandelt und taxlrt, 
und duͤtfen nur bls zum Gewichte von sechszehn . angenommen werden. 
Artlel? 
Für Waarenproben und Muster 42 e auf elne Art verwahrt ausgegeben 
werben, daß ble Beschraͤnkung des Inhalts auf dlese Gegenstaͤnde leicht ersichtlich isi, wird 
fuͤr je zwel Loth das einfache Brlefporto nach der Entfernung erhoben. 
Dlesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermaͤßlgung zur Anwendung kommen 
soll, nur eln einfacher Brief angehaͤngt werden, welcher bei der Austaxlrung mit der 
Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwlegen ist. Ist der Brlef schwerer, so wird 
dle Sendung als gewoͤhnllche Brlespostsendung taxlrt. 
Uebrigens werden derlei Sendungen zuebie bis un ain, Geusche von sechszehn Loth 
als Briespostsendungen nach der vorskehenden behandelt. 
Wo es die Zollvorschristen sordern, dn ater sa 444 Gewicht auf das bezügliche 
Marlmum. 
Aerlke . 
RekommandlkteBklefcwerdet-nurscankikkabgesendetDasürssloondemuuf 
gebereußecdemsemähnllcheaPort-InnreerbtsonvtkeRekommanvqtlonsqebühkvi 
fechs Kreuzern (zwel Sllbergroschen) ohne Ruͤcksicht auf die Entsernung und das Gewicht 
vorqus zu begahlen 
Wenn der Absender dle Belbeingung elner Empfangsbescheinlgung von dem Udres. 
sacen (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so stehe der absendenden Postanalr frei, 
dasür eine weltere Gebühr bls zur Höhe von secho Kreuzern oder zwel Silbergroschen zu 
erbeben. 
bet Dle Rekommandatlon von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestatiet. Für der- 
gleichen rekommandlrte Sendungen wird nebst dem dasür festgesetten Porto (Arc. 22.und 
23.) die Rekommandationsgebühr wle für Brlese erhoben, und es finden auf dleselben 
auch im Uebeigen alle für rekommandlrte Briefe erlassenen Vorschristen Anwendung. 
Areibe 1 25 
Die Postanstalr, In deren Bereich ein rekommondirker Bries ousgegeben worden I4, 
soll, wenn derselbe verloren gehr, gehalten seln, dem Reklamanten, sobald der Verlu 
constatlet ist, eine Entschaͤdigung von Einer Matt Silber zu belablen. vorbehaltlich des 
* an dlejenige Poslverwalcung, in deren Gebiete der Verlust erwelslich Koregefon. 
n hat. Das Rellamationsrecht soll nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der 
rin. an, erloschen seln. 
Diese Besiummung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Werelnebezüken 
geweckselten rekommandirken Briese, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatleistung 
Waarenproten 
und Moster. 
Rekommandirte 
Briest. 
Erfaleistung.
	        
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