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unter sich und an Prlvappersonen, serner dle amellchen Lausschrelben der Postanstalten un-
(#er sich werden gegenselilg porcofrel gelassen. Lausschrelben von Prlvatpersonen müssen
nach dem Brlespost#arlf frankirt werden. Erglebe sich, daß die Reklamacton durch das
Wersehen eines Postbeamten herbelgesühre worden ist, so muß der Schuldige auf Begeß-
ren das Porko erstafcen.
Artikel a0.
Brilefe an die im altlven Dlenste stehenden Soldaten vom Felbwebel (Wachtmeister)
abwaͤrts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portosrel befoͤrdert. Die von den
Soldaten abgesandten Briefe unterllegen der gewoͤhnlichen Portozahlung.
rtilel 31.
Um In Bezug auf Porcofrelhelt die wünschenswerihe Glelchförmigkelt zu erlangen,
soll sür den Inneren Verkehr in Zukunfse als allgemelner Grundsaß gelcen, daß außter den
S'n der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur diejenlgen der Behörden la rel-
Stdotedienlsangelcheabeiten Auspruch ouf Hortofrelhele haben.
kofrelhelrsbewilligungen sür andere S'pune sollen möglichst vermieden wer-
den. De sür Privalpersonen, Verelne u. s. w. stöher bewilligren Porcofreihelton sollen
ausgehoben, oder doch so welt als möglich beschränkt werden.
etitel 32.
Briefe, welche irrig instradirt worden, siad ohne Werzug an den wahren Be- in —T
stlmmungsort zu besördern, actalt nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches fich bel 2
richelger Instradlrung ergeben haͤtt
Artikel 33.
Brlesposltsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verwelgert Unbesteubare
wicd, sind ohne Verzug an das Ausgabepostame zurückzusenden; dleselben dürfen sedoch, S
wenn sie zurückgenommen werden sollen, ulche eröffner, und mössen vielmehr noch mit
dem von dem Aufgeber ausgedrückten Slegel verschlossen sein. Elne Ausnohme von letz-
kerer Bestimmung teite nur eln bezüglich der Brlese, melche von einer Person glelchlau-
cenden Namens krrehümlich gesffnee wurden, und bezüglich der Brlese, welche Loose zu
verbotenen Splelen entholten, dle von den Adressaten nach den für sie gelcenden Landes-
gesetzen niche benutzt werden dürfen.
gendungen, deren Adressat nicht ausgemlttelt, oder deren Bostellung
sonst nicht bewielt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt find,
ohne Verzug, die uͤbrig unbestellbar gebliebenen aber laͤngstens nach Ablauf zweler Mo ·
nate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zuruͤckgesandt werden.
Die mis Poste restanto bezeichneten Sendungen, welche ulche abgehol
worden, sind, wenn nicht von Seiten des Auszebers oder des Adressaten eine andere
Versügung darüber in Anspruch genommen wlrd, nach Tbluf dreler Monate, vom Tage
des Elnlangens on, nach dem Ausgabeorte zurückzusenden
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Brlese zu
bezeichnen.
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