dle internatlonale Verelnsforrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der denzmiefrem-
wohin die Korrespondenz nach den Werelnestaoten unmitkelber gelange, in das Verßält, den Länvern-
niß elnes Ausgabeamtes, und dasjenige, wo sie ausgutceren har, in das elnes Abgabe-
amtes.
Die Vorthelle dleses —— können an blnterllegende Poslverwaltungen gegen
Entschädlgung abgecreten wei
Diesenigen Deurschen Oienwwostoerwollungen, durch deren Gebiete schon jebt ge-
schlossene Packete ruͤckwaͤris liegender Staaten teansitiren, rschen sich, dlesen Durch-
zug auch künstig während der Dauer des Verelasvertcage zu ge
Elne geringere Entschädigung, als das Verelnsporto, —* vebt im Weze beson-
derer Verelnbarung sestgesehe werden
Dle Artikel 21. erwähnten Hortozufchl#s= füt usch# frankirte Brlese bleiben bel der
Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendun
Deuesche Poslbezirke, welche dem Deutsch- ——. Poslverein nche ange-
bören, werden zum Auolande gerechnet, und es finden aus den Pollverkehr mit denselben
alle Bestimmungen Anwendung, welche sür den Postverkehr mit den auherdeutschen Staa-
ten gelten.
etikel 3
Fuͤr solche Korrespondenz wilhe elnem Sn und elnem fremden Staate, wel.
che durch das Gebier elner Vereins= Grenzposlverwalcung zur Zele in verschlossenen Packe-
ken tronsielrt, soll es während der Dauer der gegenwärtig wischen der Verelnspostver-
waltung, welche den Trojekr in Anspruch nimmt, und dem betteffenden fremden Staate
beltehenden Verträge , vorbehaltlich onderweiter besonderer Verständlgung, bel der Zoß-
lung der gegenwäreig sür den Transic über das Gebser der Grenzpostverwaltung ausbedun-
genen Transieportosähze verbleiben.
eilel 30.
Die zWanfeleende fremdländlsche Korrelpondenz mit onderen seemden Scaaken wird
beim Durchgange durch in Micte liegende Verelnsstaaten wile die Verelnskorrespondenz
behandelt. Die ernagewethättuff. zwischen den stemden Scaaten und denjenigen Ver-
einsverwascungen, wesche mit ihnen in dicectem Werkehr stehen, sollen dabel der frelen
WVereinbarung der betheiligeen Poslverwalkungen überlossen blelben. Insowell aus Grund
der mit sremden Staaten bestehenden Posloerträge von diesen an Tronsitporco für dle in
Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein hoͤberer Betrag verguͤtet wird, als zufolge des
gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenzposiverwaltung dasie zu zahlen blelbr,
sollen dlesenlgen Poslverwaltungen, welche solchen Transtt gewähren, für den Werlust,
den sie durch Ermähigung des Transtporko erlelden, von der Grenzpostanstolr in dem
Maaße entschädige werden, als diese durch dle Ermähigung des Transitporto einen Vor-
(bell errelcht.
Artikel 40.
So weil als thunlich soll die Antöfung der Postverträge milt fremden Staaten auch
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