Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

dle internatlonale Verelnsforrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der denzmiefrem- 
wohin die Korrespondenz nach den Werelnestaoten unmitkelber gelange, in das Verßält, den Länvern- 
niß elnes Ausgabeamtes, und dasjenige, wo sie ausgutceren har, in das elnes Abgabe- 
amtes. 
Die Vorthelle dleses —— können an blnterllegende Poslverwaltungen gegen 
Entschädlgung abgecreten wei 
Diesenigen Deurschen Oienwwostoerwollungen, durch deren Gebiete schon jebt ge- 
schlossene Packete ruͤckwaͤris liegender Staaten teansitiren, rschen sich, dlesen Durch- 
zug auch künstig während der Dauer des Verelasvertcage zu ge 
Elne geringere Entschädigung, als das Verelnsporto, —* vebt im Weze beson- 
derer Verelnbarung sestgesehe werden 
Dle Artikel 21. erwähnten Hortozufchl#s= füt usch# frankirte Brlese bleiben bel der 
Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendun 
Deuesche Poslbezirke, welche dem Deutsch- ——. Poslverein nche ange- 
bören, werden zum Auolande gerechnet, und es finden aus den Pollverkehr mit denselben 
alle Bestimmungen Anwendung, welche sür den Postverkehr mit den auherdeutschen Staa- 
ten gelten. 
etikel 3 
Fuͤr solche Korrespondenz wilhe elnem Sn und elnem fremden Staate, wel. 
che durch das Gebier elner Vereins= Grenzposlverwalcung zur Zele in verschlossenen Packe- 
ken tronsielrt, soll es während der Dauer der gegenwärtig wischen der Verelnspostver- 
waltung, welche den Trojekr in Anspruch nimmt, und dem betteffenden fremden Staate 
beltehenden Verträge , vorbehaltlich onderweiter besonderer Verständlgung, bel der Zoß- 
lung der gegenwäreig sür den Transic über das Gebser der Grenzpostverwaltung ausbedun- 
genen Transieportosähze verbleiben. 
eilel 30. 
Die zWanfeleende fremdländlsche Korrelpondenz mit onderen seemden Scaaken wird 
beim Durchgange durch in Micte liegende Verelnsstaaten wile die Verelnskorrespondenz 
behandelt. Die ernagewethättuff. zwischen den stemden Scaaten und denjenigen Ver- 
einsverwascungen, wesche mit ihnen in dicectem Werkehr stehen, sollen dabel der frelen 
WVereinbarung der betheiligeen Poslverwalkungen überlossen blelben. Insowell aus Grund 
der mit sremden Staaten bestehenden Posloerträge von diesen an Tronsitporco für dle in 
Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein hoͤberer Betrag verguͤtet wird, als zufolge des 
gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenzposiverwaltung dasie zu zahlen blelbr, 
sollen dlesenlgen Poslverwaltungen, welche solchen Transtt gewähren, für den Werlust, 
den sie durch Ermähigung des Transtporko erlelden, von der Grenzpostanstolr in dem 
Maaße entschädige werden, als diese durch dle Ermähigung des Transitporto einen Vor- 
(bell errelcht. 
Artikel 40. 
So weil als thunlich soll die Antöfung der Postverträge milt fremden Staaten auch 
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