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abzuschlleßen beobsicheigt, davon den mle demselben fremden Staate in Ver-
tragsverhaͤlinissen stehenden Vereinsstaaten zum Behufe wechselseltiger Ver-
staͤn dlgung vorlaͤufig Mitthellung zu machen. Jebe der hler in Rede stehen-
den Verelnsverwaltungen hat zwar lhten Vertrag selbstslaͤndig abzuschließen,
bel den vorlaͤufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die
Gesammthelt des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich
zu balcen, und bel dem Elnerltte des unter o. erwähnten Falles die vorlusige
Verelnbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postverelne zu erwlrken.
h) Alle neuen Wertäge sind noch vor deren Ausführung sämmellchen Vereins-
Postverwaltungen zur Kenneniß mitzuehellen, soweit deren Interesse dabel
bechellige (K.
II. Behandlung der Zeitungen.
Actikel 41.
Die Postämter der Verelnsstaacen besorgen die Amoahme der Pränumeraclon auf
dle im Werelnsgebiet sowohl, als die im Ausland erschelnenden Zeltungen und Journale,
sowie deren Versendung und Bestellung an dit Pränumeranten.
2.
Dle Postverwaltungen sind verbunden, die in elnem onderen Verelnsstoate erschei-
nenden Zelscungen und Journale, wenn darauf bel ihnen abonnire wird, bel derjenigen
Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebier der Verlagsort gelegen ist. Hlerbel blelör
der Verelnbarung der bethelllgten Postadministeationen überlassen, die einzelnen Post.
ä#mter zu bezelchnen, bel welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zelckungsprels= und Debitsveränderungen seder Art werden die Postanstalten mög-
Achst bald und in kurzen, regelmählgen Terminen einander mittbeilen.
crtikel 43.
Dle Wersendung hat dlrect nach Bestimmung des bestellenden Postamté zu erfolgen.
Areikel 44.
Dle Bestellung konn in der Regel ulchr auf einen kürgeren Zeitraum als eln Vlertel-
sohr ersolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf elne kürzere Zelr
abonnire werden. Uebrigens sind Hierbei die Verlagsbedlugungen zundchst maahgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumeraclonstermins an erschelnen.
den Bltrer rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeleig zu ersolgen, daß das
Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termlne erhält.
Artikel 45.
Wirb bel dem Empsang elnes Zeicungspackets ein Abgong a# den bephellten Bläu-
tern wahrgenommen, so ist das fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar ko-
stenseel, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber
gegen Ersotz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergücung nachzufenden.
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