Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

oder ein Journal bezieht, den dasselbe —. Becrag nach Eingang und Hichtig. 
stellung der Rechnung unverzügllch 6 bericht 
rii 
Wenn eine Zeltschrlst vor M#n *. 5586 faͤr welche praͤnumerirt wurde, zu er- 
scheinen aufhört oder verboten wlrd, so Ist dem Abonnenten für die Zelr, in welcher die 
bleserung ulchr ersolge , neben der entesprechenden Rate der Speditionsgebühr der voraus- 
bezohlte Prels, so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebrache werden kann, zurück. 
zuerstatten. 
Arelkel 52. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung elner Zeltschrlft an einen andern, als 
den Ort, fuͤr welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der 
Wahl des Abonnenten) von dem Poslamte des Bestellungs· oder des Verlogsorts zu er. 
satzen 4n8 aböben die beeresfenden Postanstalten sich hlerüber dle ersprderche ameliche Mit- 
theilung zu machen. Für die Nachsendung der Zelkung nach elnem in elnem andern Ver- 
Jrotei belegenen Orte enerlcheer der Besteller bis zum Schug bes Abonnementster- 
mins zu Gunsten derfenigen 3 bel welcher dle Bestellung durch ihn zuerst er- 
solge ist, sowle derjenlgen, welche dle Zeilung bel der Nachsendung zu distelbulren hat, 
elne zwsschen belde ———e zu eheslende Gebühr von dreißig Kreuzern Konv.-Münze 
oder zehn Silbergroschen. 
Die zwischen den Jaktunge Redakelonen zu versendenden Tauschblärcer sind wie 
Kreuzbandsendungen zu behandel 
Dle Behandlung der ausländlschen und der noch dem Auslande bestimmeen verelns- Kutlondische und 
ländlschen Zeltungen richter sch nach vorslehenden Bestlmmungen in der Welse, dah das kechs 4 u%R 
bekreffende Grenzbüreau, bel weschem die Zeltungsbestellung ersolgt, als Verlags, und iFpolbisch 36, 
resp. Abgabsort angesehen wird. Als Netkopreis wird hlerbel der Ehhkaussprels angese. 1799 
ben. 
Fahr postt. 
Areleel 44. 
Bel der gegenselulgen Ueberlleserung der Fahrpostsendungen wird das Horco nach S der 
den Entsernungen zwischen den postallschen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestlmmungs, ermma 
orlen berechnet. 
Artikel 55. 
Zwischen je zwel benachbarten Postgebleten wird für dle Auslleserung der Sendun, rr 
gen elne dem Bedürfulß zasrechend= Anloßl von Auswechselungspunkten sellgesetzt. 
6. 
Für die Toxlrung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkee verabreder, ble zu 
welchen und von welchen ab gegenselelg dle Berechnung und der Bezug des Porto erfolge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.