Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Porto sx Arxan-· 
sit Sendungtn. 
bohwosttarik. 
We#bde k# 
tion. 
Artikel 57. 
Werden dle Transportlinlen elner Postverwalkung durch zwlschenllegendes Geblet 
elner anderen Postverwaltung unkerbrochen, so findet elne Zusammenrechnung der elnzeln 
ju ermlttelnden Distanzen eines jeden ibb statt. 
r 
tikel 58. 
Zur Berechnung bes Porto fuͤr Transitsendungen ist bel mehreren Transitllnlen die 
Meilenzahl auf Durchschnltisentfernungen zuruͤck zufuͤhren. 
rtitel 59. 
Für sede Fahrpostsendung wird eln Gewschtporto berechner, eln Werthporco jedoch 
nur dann erhoben, wenn auf der Sendung eln Werch deklartrt (K. 
relkel 60. 
Als Minlmum des Gewich'porto wird für jede Taxirungsslrecke bis 
Meilen 3 Kreuzer oder 1 Silbergroschen 
über 10 bis 20 6 . 2„ 
und über 20 9 3 - 
angenommen. 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarlss nach dem Ge- 
wichte ein höheres Porto erglebr, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je fünf Mellen ## Kreuzer Konv.-Münze oder zwel Silberpfenol= 
ge, oder der enesprechende Bercag In der Landesmünze. 
Ueberschleßende Lorhe über die Plunde werden gleich Einem Pfunde gerechnek. 
Für Werthlendungen soll erhoben werden: 
bie zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede Hundert Gulden zwel Kreuzer, und für jede Hundert Thaler Ein Sllbergre= 
schen, - 
über 50 Mellen 
für jede Hundere Gulden vler Kreuzer und sür jede Hundere Thaler zwei Silbergroschen, 
mit der Maaßgabe, doß für geringere Summen als Hundert der Betrag für das volle 
Hundert erboben werden foll. · 
UebekdiedekAusquikuagunvakechnungbeidersahkpostzuGrundezulegende 
WährungverständigensichdleNachbqkstaaten. 
Artikel 61. 
Die Werthdeklaratlon hat in jedem einzelnen Verelnsbezlrke nach der in demselben 
bestehenden Silberwaͤhrung zu ecsolgen, und die Toaxe ist demgemaͤß entweder nach dem 
in Gusden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Bestehr elne 
Geldsendung aus sremden, das ilt, im Postbezirke der Ausgabe nichr allgemein als Lan- 
deswährung gelbenden Geldsorten, so har der Ausgeber, und aushülsswelse der anneh. 
mende Postbeamee dle Reduktion vorzunehmen. 
Bei Werthlendungen vom Auslande ersolgt dle Redukelon in die sandesübliche Sil. 
berwährung durch de Eingongs= Grenzpostanstalc.
	        
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