Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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dke eben bemerkten Ansäbe auch dann zugebilllge werden, wenn der 
Beamtete die ewa erforderliche Auskunfe schon vor der Verschreibung 
von lhnen erhalten bäcte und deshalb oder ous anderen Gründen von 
(o brer Zuziehung bel lezterer absähe. Auch bellebt der Ansah unter 
Ne. 3. neben der bier in Frage besongenen Gebühr 
Db. bei Dutttungs- und Verzichtsleislungen von seder Post 
« cc. bel anderen Verhandlungen der sceiwilligen Gerichtsbar- 
keit und in Verwaltungsangelegenbeiten 
und bei 016erer Dauer der Verbandlung nach Ermessen 
des Richter 
o. bel thecsns. zn der iczeren oder Fu Dauer 
der Verhandlung 
2. süc dle Assisten) bel Verhandlungen und Verrlchtungen cuhechalb der 
«Geklchcgllellcsollenbrlhalbmgsgchauckdskzumustkcskbnndzu 
cbesttmsnkencnstcAnwendungnnchsdauruqbcrdtc Cipcdmon 
uͤber einen halben Ta ag, obder es waͤre deeselbe zur Nachtzeit vorzu, 
nehmen, so I#tieder Ansaß zu verdoppeln. Auch bar jede Gerlches. 
person überdieß, dasern nicht dos Geriche die Bestreitung des nöchl, 
gen Zehrungsaufwandes Behuss der Ausnabme in die Verlagsrech. 
nung übernimme, elne Auolssung von 5 Sgr. für den halben Tag 
u beanlpruchen. 
. fuͤr Aufsaͤhe, welche die Dorsrichter uͤber abgeschesene Immebilla- 
überelgnungen elnreichen, erhalten dleselben 
4. suͤr andere, schrlfiliche Privatangelegenheiten betressende Aufsaͤbe, z. B. 
Anzeigen, Specifikarionen, Zeugnisse 2c. sollen dle Dorsrichrer 
bls 
hir nibe Gänge in das Amt oder die Wohnung des Gerichts. 
dirigenten, haben Dorsgerlchtspersonen (elnschliehlich des Rückwegs) 
zu beanspruchen: 
für die erste Stune 
# sür jede folgende Stun 
beirägt aber die * icht über elne balbe. Scunde, nur 
Doch soll diese Wegegebuͤhr nur in Prlvat, nicht in ofenclichen 
und Gemeindeangelenheiten passiren und auch bel Besorgung der 
ersteren Art nur dann Statt haben, wenn der Gang durch die auf 
dem Werzug haftende Gesahr bedingt oder quf ausdrückliches Ver- 
  
30% 
54%
	        
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