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objektiven Strafverfahrens nach St.-G.-B. $ 42, welche auch ohne
besondere Erwähnung ausser Zweifel gestanden hätte.
Eine weitgreifende Abänderung aber betrifft den subjek-
tiven Thatbestand. Nach bisherigem Recht war, wie der bei
Weitem überwiegende Theil der Theorie annahm*®?, Verschulden
des Schiffsführers erforderlich. Dagegen bestimmt & 23 des neuen
Gesetzes:
Straflos bleibt in den Fällen der $$ 18 bis 22 derjenige,
bezüglich dessen festgestellt wird, dass die Handlung oder Unter-
lassung ohne sein Verschulden erfolgt ist.
Es genügt also in Zukunft nicht zur Herbeiführung der Frei-
sprechung des Angeklagten, dass ihm kein Verschulden nach-
gewiesen ist, sondern es muss seine Schuldlosigkeit festgestellt
sein; der Zweifel kommt nicht, wie bisher, ihm zu Gute, sondern
ist zu seinen Lasten. Und wie begründen die Motive die in dieser
Schuldpräsumtion liegende Härte des neuen Gesetzes? Die 58 14
und 15 des bisherigen Gesetzes (jetzt: 88 19 und 20), sagt die
Begründung auf S. 17ff., enthalten die Bestimmung, dass die ver-
antwortlichen Personen stets der Strafe verfallen, wenn sie nicht
nachweisen, dass die in Frage stehende Handlung oder Unter-
lassung ohne ihr Verschulden erfolgt sei, dagegen fehle eine der-
artige Bestimmung in dem bisherigen $ 13 (jetzt 8 18): ein ge-
nügender Grund für diese Abweichung sei nicht vor-
handen. — Als ob nicht ein „genügender Grund“ in dem ver-
schiedenen Charakter der in Frage kommenden Delikte zu finden
wäre, der in den auf sie gesetzten Strafen zum Ausdrucke kommt!
Auf der einen Seite zwei leichte Vergehen — eigentlich nur
683 WAGNER, Seerecht Bd. I S. 166; Garzis-FucHsBERsErR, Kommentar
S. 892 Anm. 8; PereLs, Deutsches öffentliches Seerecht S. 61; STENGLEIN,
Strafrechtliche Nebengesetze des Reichs (2. Aufl.) $. 354 (der sogar nur
dolose Begehung für strafbar erachtet); ScHars, Seerecht S. 51; anders
nur Meves, Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes betr. die Na-
tionalität der Kauflahrteischiffe etc. S. Bff., und Kurz, Die strafrechtlichen
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs 8. 122 Anm, 3.