Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 110 — 
RA- 
Doch sollen dabel vom Rlchter verworsene und solche Artikel, welche 
aus der Prozehgeschichte mehr herelnglehen, als zu Begründung der 
Formallen ersorderllch ist, oder ossenbare Wiederholungen enthalcen, 
auher Ansatß bleiben 
16. sit Iagstice von jedem, welches ulcht durch Enischelduns verworsen 
17. jir ein ihantberhen, inglelchen sie Desenstonen!! in Untersichungs, 
achen der Criminasobergerlchlsbarkeic, von jeder Seite 
Blohje überflüssige Wiederolungen des Netsn#nuls sind jeboch 
außer Beruͤcksichtigung zu lassen. 
Dagegen sindet fuͤr Durchlesung der ergangenen Untersuchungs 
und etwaigen Beiakten mit Einschuß des daraus t geser lgten Auszugs 
  
noch ein Ansatz von 
bls 
Statt. 
18. sür eine Leuterung oder Appellation 
E bis 
19. suͤr ein Verfahren in terminis exooutivis. E 
is 
20. für Briese von jeder Quartseite. 
  
21.i suͤr Feist· und Terminsprorogatlonsgesuch. 
Liege jedoch dle Veranlassung zu diesen Gesuchen in der Person des 
Advokaten, so darf dafuͤr keine Gebuͤhr angeseht werden. 
22. fuͤr Suppliken an den Landesberen, inglelchen für Gesuche um Con- 
cessionen oder Dishenssionen, mit Eiaschluß der et Insormallon, von 
jeder Seite des ersten Bogens 
von jeder serneren Selte 
23. sür alle niche besonders erwähnte schrisilche Eingaben? an Behörben, 
namentlich Deductionen oder Resuraclonen von Rechtmleteln, De- 
nunzialionen und Redenunziarionen, Vertheidigungen in Unkersu- 
chungssachen, welche der Crimlnalobergerichksbarkeit niche zugehören, 
Lunsibesrn bel Incldem#strektigkeiten, Protestarlonen, Compro= 
misse, Inhibltionen, Klagentsagungen und Anträge jeder Art, von 
jeder Seite 
Für Inerventlonen, Litisbenunzlationen und Gesache um Wieder- 
elnsetzung in den vorlgen Stand, dasern lehtere nicht lediglich auf das 
Landesherrliche Puhlicandum vom 9. Maͤrz 1828 gesluͤtzt werden, 
sind die unter Nr. 1. bestlmmten Ansaͤbe maaßgebend. 
  
24. fuͤr elne nicht terminllche kurze Verhandlung bel Gericht, z. B. wegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.